Ich präsentiere: 26 Seiten die kein Mensch mehr versteht – Coronaschutzverordnung

Sammy-Williams (CC0), Pixabay

Kurzfassung: Fahrzeugführer dürfen offensichtlich keine Maske mehr tragen, auch wenn die Fahrgemeinschaft im Auto sitzt, der Rest muss. 2 Haushalte mit max. 5 Personen über 14 Jahre dürfen sich wo auch immer treffen. Wer mehr Leute treffen will, muss auf eine Inzidenz von <35, die mindestens 5 Tage anhält, warten. Dann dürfen max.10 Personen aus max.3 Haushalten zusammenkommen. Kontakte sollten möglichst beschränkt und mit festem Personenkreis stattfinden.

Medizinische Maskenpflicht gilt im Handel, öffentlichen Verkehrsmitteln, Haltestellen, Kirchen, Gaststätten, Banken, Versicherungen, öffentlichen Einrichtungen und in Arztpraxen. FFP2 Masken mit Ausatemventil sind nicht mehr zulässig. Die Präsenzpflicht ist bis zum 8.Mai ausgesetzt. – Habe fertig.

Vielleicht zusätzlich interessant für Kneiper, Händler und co. nach 7 Tagen wo die Inzidenz<100 war können Läden (1Kunde/40qm), Zoos und co. öffnen. Wenn der Zustand weitere 14 Tage stabil geblieben ist, also nach insgesamt 3 Wochen durchgehend<100 kann der Außenbereich einer Gaststätte mit Kontaktverfolgung und Test geöffnet werden… Mein Fazit: Vor Juli/August macht hier keine Gastronomie auf und Ende September wieder zu… 

 

Lesefassung vom 16. April 2021
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Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Vom 29. März 2021
(in der konsolidierten Fassung vom 16. April 2021)
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1,
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und
§ 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November
2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt und Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der InfektionsschutzZuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1
Grundsätze
(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte
zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, die Zahl der Haushalte und Personen, mit
denen Kontakte zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu halten. Wo immer
möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind
weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum eine medizinische Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske
oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, zu tragen, wenn sich Menschen begegnen. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.
(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten für sich und
andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen
dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten,
sofern diese dazu in der Lage sind. In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes dringend empfohlen.
(3) Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere soweit
diese mit einem Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder der Bundesgrenze verbunden sind.
(4) Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen, um die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs
auf ein Minimum zu beschränken.Lesefassung vom 16. April 2021
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(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung in
Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese
Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten
Gründe entgegenstehen.
§ 1a
Tests
(1) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen Selbsttest. Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind
unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:8576015209771:::::&tz=2:00
abrufbar. Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen sollen sich dringend mittels
eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich absondern.
(2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html abrufbar. Soweit der
Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine
Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Bei einem positiven
Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.
(3) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und
die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unverzüglich absondern.
(4) Testpflichten gelten nicht für Personen unter sieben Jahren. Die Testpflicht nach § 5a Absatz 4 bleibt unberührt.
(5) Wenn nach dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, gilt, dass dessen
Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger
als 24 Stunden zurückliegen darf.
(6) Wenn es medizinisch begründet ist, kann das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen
bezüglich der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen.
Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit
nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2. Diese Festlegung des Gesundheitsamtes entspricht für den vom Gesundheitsamt festgelegten Zeitraum einem negativen Testergebnis.
§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf
privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und
mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2. den Angehörigen eines weiteren Hausstands.Lesefassung vom 16. April 2021
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Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten.
Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen oder
Gemeinschaftsunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 7
Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte und Begleitpersonen bei Menschen mit
Behinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen.
(3) In Einrichtungen und bei Angeboten nach §§ 5, 8 und 8a ist der Mindestabstand von 1,5
Metern einzuhalten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder des jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht
1. in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung), einschließlich der heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen,
2. in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen
Veranstaltungen,
3. bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
4. bei Angeboten nach §§ 19, 28 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes
vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und
5. in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen
oder akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen.
Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 und 2 durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden.
(5) Absatz 1 gilt nicht für
1. Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften,
2. die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
3. Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
4. Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen,
5. Wahlen und Abstimmungen,
6. Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
7. die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,
8. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,
9. Betriebs- oder Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie
10. angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung.
Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Lesefassung vom 16. April 2021
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§ 2a
Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen
(1) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen negativen Selbsttest
nachweisen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Abhängig vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige
kommunale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen Raum zulassen.
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der
Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind
die aufgestellten Hygienekonzepte, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zum Verzicht
auf gemeinschaftlichen Gesang, der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch
Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.
§ 3
Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz
(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht, wenn sich Menschen im
öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
geregelt ist. Satz 1 gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr insbesondere in Fußgängerzonen, auf den Sport
und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen von Satz 1
sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.
(1a) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OPMaske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht
1. an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahrdienste zum
Zweck der Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort/der
Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen
Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontrollund Servicepersonal,
2. vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
3. auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und
ihre Begleitpersonen,
4. in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für
das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die
Art der Leistung dies nicht zulässt, und mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten
stationär aufgenommen sind,Lesefassung vom 16. April 2021
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5. für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten
Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung, mit Ausnahme der vortragenden Person sowie zur rituellen Aufnahme von
Speisen und Getränken,
6. bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 5 mit Ausnahme der Personen, denen das
Rederecht erteilt wird,
7. in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis
zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
8. in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
9. vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur
und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
10. in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme
des Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen, des zugelassenen Einzelunterrichts
an Musikschulen, sowie der polizeilichen Einsatz- und Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung,
11. bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister,
12. in Kraftfahrzeugen, die über § 2 Absatz 1 hinausgehend mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers,
13. für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern
dort andere Personen anwesend sind,
14. bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach §§ 8 und 8a, soweit sich aus dieser
Vorschrift nichts anderes ergibt,
15. in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten
von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung
entbinden kann.
(1b) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken, jeweils ohne Ausatemventil, besteht
1. für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
2. beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,
3. für richterliche Anhörungen nach § 7 Absatz 6, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Absatz 7 und das Betreten nach § 7 Absatz 8,
4. in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für die
Besucher und für das Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(1c) In Arbeits- und Betriebsstätten gilt für die Beschäftigten eine Verpflichtung zum Tragen
medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken nach
der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in
der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Schulen und Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung.Lesefassung vom 16. April 2021
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(2) Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können,
sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.
Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.
(3) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b sind Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres. Soweit in dieser Verordnung eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken vorgesehen ist, gilt dies für Kinder zwischen dem
sechsten und dem 15. Geburtstag mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen MundNasen-Schutz tragen müssen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 1a gilt nicht für
das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt
besteht.
(4) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b aus medizinischen Gründen genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. Insoweit
kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz
1 bis 1b nicht versagt werden.
(5) Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bis 1b bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung oder den jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine
Ausnahme nach Absatz 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur
Personenbeförderung, einschließlich Taxis und Reisebussen nach Absatz 1a Nummer 1 untersagt.
§ 3a
Testpflicht
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind,
ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu
unterbreiten.
(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich
zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen
zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu
stellen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(3) Absatz 1 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung
zumutbar ist.
§ 4
Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und
Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs,
Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte.
(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:
1. Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit Ausnahme Lesefassung vom 16. April 2021
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a) von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
b) der Schulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen, deren Prüfung in
den Jahren 2021 oder 2022 vorgesehen ist, im Bereich außerschulischer Berufsausbildung und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unterliegenden Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft oder zur Erreichung
von Laufbahnprüfungen im Auftrag des Freistaates Sachsen,
c) der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fortund Weiterbildung einschließlich der Lehrkräfteausbildung,
d) des Einzelunterrichts für Personen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach
§ 5,
e) der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der
Berufsakademie Sachsen sowie weitergehend
f) von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbildungen,
g) von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehren, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzkräfte,
h) von Schulungsangeboten für pflegende Angehörige in der eigenen Häuslichkeit
des Pflegebedürftigen und von Weiterbildungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe,
2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt, mit Ausnahme der Nutzung von Freibädern oder Hallenbädern, sofern dies für die praktische Ausbildung und eine Prüfung berufsbedingt erforderlich ist,
3. Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios,
4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen
Behandlungen dienen,
5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
6. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das
Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,
a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein
Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts
dient oder die lizenzierte Profisportler sind,
b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und
Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören, die Kader in einem
Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien sind,
c) im Schulsport sowie
d) in sportwissenschaftlichen Studiengängen,
7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks,
8. Volksfesten, Jahrmärkten, Wintermärkten, Spezialmärkten, Ausstellungen nach § 65
der Gewerbeordnung,
9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,Lesefassung vom 16. April 2021
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10. Messen,
11. Tagungen und Kongressen,
12. Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, mit Ausnahme des Einzelunterrichts unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern,
Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Tanz- und Kunstschulen,
Clubs und Musikclubs und ähnliche Einrichtungen für Publikum,
13. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek,
14. Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3
Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
15. Zirkussen,
16. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
17. Busreisen,
18. Schulfahrten,
19. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen,
20. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
21. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés, Eisdielen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und
Getränken; bei der Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr unmittelbar
vor Ort untersagt,
22. Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die
Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr
am Arbeitsplatz. Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist. Unternehmensspezifische Alternativen sind dann unter
zwingender Beachtung des § 5 Absatz 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Absatz 6 im begründeten Einzelfall möglich;
23. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme von
a) medizinisch notwendigen Behandlungen und
b) Friseurbetrieben und Fußpflegen,
24. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und
Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst.
(4) Nach Absatz 1 und 2 geschlossene Geschäfte, untersagte Betriebe, Einrichtungen und
Angebote können Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote ausschließlich zum
Versand oder zur Lieferung von Waren sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften vornehmen. Zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften sowie von Speisen und Getränken aus Betrieben nach Absatz 2 Nummer 21 sind im
Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden.Lesefassung vom 16. April 2021
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§ 5
Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und
Kontaktdatenerhebung
(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und
Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4e sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig. Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen sollten auf Präsenzveranstaltungen verzichten; dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten,
Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Prüfungen.
(2) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu
800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Großund Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf
sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche
und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche
aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige
Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im
Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt.
Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.
(3) Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen
Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. Etwaige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der
Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie sind einzuhalten.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein
eigenes schriftliches Hygienekonzept mit Einlassmanagement zu erstellen und umzusetzen.
Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. Die zuständige
Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.
(4a) Die Betriebsinhaber und Beschäftigten in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, in
Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten
und Musikschulen sowie Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich
zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen
zu lassen. Für die in Satz 1 genannten Betriebe und Angebote sind Hygienekonzepte zu erstellen, die zwei Testungen in der Woche vorsehen müssen. In Betrieben für körpernahe
Dienstleistungen sind im Hygienekonzept auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte
Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden. Lesefassung vom 16. April 2021
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(4b) Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig. Dies gilt nicht
für Musikschülerinnen und -schüler, die im Rahmen der Testungen in den Schulen beim letzten
Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden und für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind.
(4c) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
sowie Beschäftigte in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem
Ergebnis vorzulegen.
(4d) Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen.
(4e) Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie die für die jeweilige Einrichtung zuständige Prüfungsbehörde können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen
einen Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erfordert. Das Nähere regelt die
zuständige Einrichtung oder Prüfungsbehörde.
(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
(6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch Veranstalter und
Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, Angeboten und Betrieben, die nicht
nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind, vorrangig durch die Verwendung digitaler Systeme zu
verarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen
sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Zu diesem
Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten
zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht
mehr benötigt werden.
(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich
1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2. eine barrierefreie Datenerhebung
zu ermöglichen.
§ 5a
Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
und Schulen
(1) In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen
von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie
von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde
gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der KindertagespflegeLesefassung vom 16. April 2021
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kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.
(2) Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der
1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
3. Oberschulen,
4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
5. Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im
Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler
im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden
Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
6. Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe),
7. Fachschulen,
8. Fachoberschulen,
9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
10. Abendoberschulen,
11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt.
Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der
Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrecht erhalten werden.
(3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in
den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je
Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung
vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch
nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). Die
Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann abweichend von
Absatz 2 im Wechselmodell durchgeführt werden. Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen
kann die Präsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch ohne Wechselmodell durchgeführt
werden.
(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder sowie
der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die
Abnahme des Tests zuständigen Stelle (berechtigte Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1
der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der jeweils
geltenden Fassung) oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung
nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises
nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als 72 Stunden zurückliegen.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes
der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer
Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die
Kindertagespflege. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise
anzubringen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Lesefassung vom 16. April 2021
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Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der
Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte,
Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten
Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder
Maßnahmen gründlich gereinigt werden.
(5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 können von der
Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und dokumentiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle einer
Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird.
(6) Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. Abmeldungen, die aufgrund
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 1. April 2021 geltenden Fassung
vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder
der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.
(7) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und
Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.
(8) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten
Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften
und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person
eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:
1. über Absatz 3 hinaus für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell oder
2. die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen.
(9) Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, dem Gelände von Schulen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ist Personen untersagt,
die
1. mit SARS-CoV-2 infiziert sind,
2. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: allgemeines Krankheitsgefühl,
Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder
3. innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, es sei denn, dieser Kontakt fand in Ausübung eines Berufes im
Gesundheitswesen oder in der Pflege unter Wahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen statt.
Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer
2 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. Das Abholen durch
einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule
durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.
(10) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz
9 Satz 1 Nummer 2, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.Lesefassung vom 16. April 2021
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(11) Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 gilt nicht für Personen,
die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test
auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3
sowie Absatz 10 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen
Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
(12) Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien erlaubt.
(13) Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,
1. welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung und in heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen betreut wurden,
2. wer diese Kinder betreut hat,
3. welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger
als 15 Minuten in einem Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben und
4. welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und
Hortpersonal sich länger als 15 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.
§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 5b
Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen
(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht
1. vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen,
Schulinternaten und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen; dies gilt nicht für
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a
Absatz 4 für ihr Personal,
3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie
bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches
Personal und Hortpersonal,
a) auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c) in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter
Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen,
e) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
f) im Unterricht derWerkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung,
g) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
h) im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
i) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
j) bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 4 und
k) für Schülerinnen und Schüler während einer schriftlichen Abschlussprüfung; abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern
einzuhalten;Lesefassung vom 16. April 2021
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sowie
4. wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der
Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest, welches die gesundheitliche Einschränkung
sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und
erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung
gelangt ist. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder Absatz
2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und
Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. Wer Einsicht in ein ärztliches Attest nach Satz 1 erhält, hat
Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.
(4) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sind befugt, von dem ärztlichen Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach
Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt
werden. Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des
Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.
§ 5c
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und
an Schulen
(1) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternate müssen auch dann
einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des
Infektionsschutzgesetzes sind. Der Hygieneplan muss für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April
2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden
Fassung, und für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36
Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen
Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008, veröffentlicht im Internet unter
www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, beruhen. Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen. Der Hygieneplan eines Schulinternats soll vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler sich während der häuslichen Lernzeit
im Wechselmodell nicht im Schulinternat aufhalten dürfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.
(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasenbedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.
(4) Klinik- und Krankenhausschulen erlassen den Hygieneplan im Benehmen mit der Leitung
des Klinikums.
(5) Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden.Lesefassung vom 16. April 2021
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(6) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. Sämtliche
genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. Unterrichtsräume sollen
darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.
(7) Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder heilpädagogische Kindertageseinrichtung, eine Schule oder ein Schulinternat betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Die
Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. Der Träger der Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt
viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. Personen, die
sich in der Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. Insbesondere sind im Eingangsbereich der Einrichtung
entsprechende Hinweise anzubringen.
(8) § 4 Absatz 2 Nummer 22 gilt für Kantinen und Mensen in Schulen oder Schulinternaten
entsprechend.
§ 6
Saisonarbeitskräfte
Wer Personen beschäftigt, die
1. zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres
mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das
Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2. in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3. in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich
Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,
muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in
deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine PCR-Testung
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ergeben hat. Die
Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. Personen,
welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine spätere
Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere
Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der
Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. Die Anzeigepflicht besteht
auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.Lesefassung vom 16. April 2021
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§ 7
Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens
(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
zulässig:
1. Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2. Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6.
Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für
diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung
findet,
3. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach §
23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4. genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß
§ 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer
3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und
Jugendliche erbracht werden.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten
verpflichtet. Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23
Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch
die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. § 5 Absatz 6 und 7 gilt
entsprechend. Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und
deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
(3) Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie in Wohnstätten, in
denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf
der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem
Testergebnis vor Ort oder mit tagaktuellem Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigentests auf das Coronavirus-SARS–CoV-2 gewährt werden. Dem Antigentest steht ein
PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf
Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Antigentest durchzuführen. Besucher im
Sinne der Verordnung sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnern, betreuten Personen oder dem Pflegepersonal in Kontakt geraten mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz. Im Hygienekonzept
können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden.
(4) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71
Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ambulante
Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT Lesefassung vom 16. April 2021
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27.01.2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung eine Testung für die Beschäftigten sowie für
die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen
hat, sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nicht anderes geregelt ist.
Eine tägliche Testung wird dringend empfohlen. Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an
Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung
gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die
Beschäftigten zu gewährleisten. Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das
Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im
unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit
SARS-CoV-2.
(5) Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden
ist, und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen von
den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.
Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen
Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen und
deren Betreuung und pflegerische Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige
oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann, ausgenommen. Von dem Verbot nach Satz 1 können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder durch
den Leiter des anderen Leistungsanbieters diejenigen Menschen mit Behinderungen ausgenommen werden, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß §
57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Weiter können von dem Verbot nach Satz
1 durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen
oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen werden. Vom Betretungsverbot
können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters weitere Beschäftige ausgenommen werden, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben für
die Stabilisierung der individuellen Leistungsfähigkeit oder Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist. Ausnahmen vom Betretungsverbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutzund Hygienekonzept nach § 5 Absatz 3 und 4 und eine Testkonzeption vorliegen. Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung,
insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten
Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu
treffen. Die Sätze 1 bis 8 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.
(6) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. Das
schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
(7) Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und
Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen
sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen
Zwecken zugelassen. Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen;
diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. Bei Verdachtsfällen ist entsprechend
den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern. Lesefassung vom 16. April 2021
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(8) Erlaubt ist auch das Betreten
1. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht,
3. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und
privaten Krankenversicherung,
4. durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden
Ausbildung an der Fachoberschule,
5. durch ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
6. zur medizinischen und therapeutischen Versorgung.
(9) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. Ausnahmen können
durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies
infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.
§ 8
Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100
(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im
Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in
Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 Individualsport alleine oder zu zweit und in
Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie
4. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
5. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 23 die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4b,
zulassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung
nach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt.
(2) Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-TageInzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder
in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder
die Kreisfreie StadtLesefassung vom 16. April 2021
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1. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im
Außenbereich für Besucher und Besucherinnen mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik- und
Kunstschulen sowie Tanzschulen für Besucher und Besucherinnen mit einem tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest,
3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie Kontaktsport
auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen
negativen Schnell- oder Selbsttest, oder einem Test nach § 5a Absatz 4,
4. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 13 die Öffnung von Bibliotheken
zulassen. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren
Hausständen an einem Tisch, ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der
Tischgäste erforderlich. Das Tanzen in Tanzschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 ist nur mit einem
festen Tanzpartner oder einer festen Tanzpartnerin erlaubt.
(3) Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können die Maßnahmen nach Absatz 1 ab dem
6. April 2021 inzidenzunabhängig erlassen, wenn die maximale Bettenkapazität nach § 8f Absatz 2 nicht erreicht ist. Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ist ein
Hygiene- und Testkonzept vorzusehen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen
nach § 5 vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter
Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird.
§ 8a
Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50
(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im
Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in
Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr entsprechend den
Maßgaben gemäß § 5 Absatz 2,
2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen
(höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie
4. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Museen, Galerien und
Gedenkstätten
zulassen.
(2) Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-TageInzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder
in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder
die Kreisfreie Stadt
1. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im
Außenbereich,
2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern,Lesefassung vom 16. April 2021
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3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie Kontaktsport
auf Außensportanlagen,
zulassen.
§ 8b
Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen oder im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in
Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt abweichend von § 2 Absatz
1 den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf
privat genutzten Grundstücken dahingehend erweitern, dass dieser
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und
mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2. den Angehörigen aus zwei weiteren Hausständen
gestattet wird. Die Anzahl der Personen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
§ 8c
Rückfallregelung
(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im
Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind
die Maßnahmen nach §§ 8 und 8b ab dem zweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im
Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind
die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese
erlassen wurden, aufzuheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1.
(3) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im
Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind
die Maßnahmen nach § 8a Absatz 2 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese
erlassen wurden, aufzuheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 2.
§ 8d
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben-TageInzidenz
(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen
Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Eine Notbetreuung mindestens entsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der
Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 soll zulässig bleiben und insbesondere die Belange Alleinerziehender und existenzgefährdeter Betriebe berücksichtigen. Die
Maßnahmen sind öffentlich bekannt zu geben. Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen.Lesefassung vom 16. April 2021
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(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot)
sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.
§ 8e
Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot
(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt (Ausgangsbeschränkung). Triftige Gründe sind:
1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der
Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und
Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4
Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,
5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger
zulässiger Angebote,
8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies
medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der
Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); Lesefassung vom 16. April 2021
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dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und
Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der
Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
19. Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz
1,
20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.
(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in
einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauf folgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder
der Kreisfreien Stadt der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der
Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt (Alkoholverbot). Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.
(3) Werden die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 mit Wirkung zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft.
§ 8f
Inzidenzwerte und Bettenkapazität
(1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach §§ 8 bis 8e sind die veröffentlichten Zahlen des
tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 öffentlich bekannt. Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der auf den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich
bekannt zu geben. Lesefassung vom 16. April 2021
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(2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c und § 8g sind nicht zulässig, wenn das
festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten
in der Normalstation von 1300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen
überschritten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c und § 8g durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. Die
oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. Sie informiert die Staatsregierung, wenn eine Prognose ergibt, dass der Maximalwert
innerhalb der folgenden 14 Tage erreicht wird.
§ 8g
Modellprojekte
Soweit es das Infektionsgeschehen zulässt, kann der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde zeitlich befristet die
Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von § 4 Absatz 1 und
2 genehmigen. Vor der Genehmigung ist das Einvernehmen mit
1. dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
2. dem Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
3. einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eingerichteten Fachkommission
herzustellen. Landesbedeutsame Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung
des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen
Kontaktnachverfolgung dienen. Sie sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. Die Genehmigung solcher Modellprojekte ist durch den zuständigen Landkreis oder die
zuständige Kreisfreie Stadt aufzuheben, wenn das Infektionsgeschehen die Weiterführung
nicht mehr erlaubt.
§ 9
Versammlungen
(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit
höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn
1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein
Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.
(2) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen
auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt
sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200
Personen begrenzt. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten
Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.Lesefassung vom 16. April 2021
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(3) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen
auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt
sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn
das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.
§ 10
Sächsischer Landtag
Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt
des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen
ausgenommen. Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der
Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
§ 11
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen
Behörden haben
1. die Bestimmungen dieser Verordnung,
2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und
Befugnisse und
3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen
umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei
die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten
zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom
8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer
1. vorsätzlich
a) sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen
aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 8b vorliegt,
b) entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet und
keine Ausnahme nach § 8b vorliegt,
c) entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 2a Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand von
1,5 Metern nicht einhält,
d) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet,Lesefassung vom 16. April 2021
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e) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 5 eine Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung veranstaltet,
f) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Großhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt,
besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2,
§ 8 oder § 8a vorliegt,
g) entgegen § 5b Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einem ärztlichen
Attest enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
h) entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist
oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig sind,
ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,
2. fahrlässig oder vorsätzlich
a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 oder 3 vorliegt,
b) entgegen § 3 Absatz 1a und § 9 Absatz 1 Nummer 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1a Nummer 4 bis 7, 10 bis
12, § 3 Absatz 2 oder 3 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
c) entgegen § 3 Absatz 1b keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske,
jeweils ohne Ausatemventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 oder 3
vorliegt,
d) entgegen § 3a Absatz 1 kein Testangebot unterbreitet, ohne dass eine Ausnahme
nach Absatz 3 vorliegt,
e) entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt,
f) entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2, mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
g) entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5 die zulässige Höchstkundenzahl nicht ausweist,
h) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 2 Geschäfte, Einrichtungen,
Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept mit Einlassmanagement öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
i) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,
j) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen
oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt,
k) entgegen § 5 Absatz 4a Satz 1 Absatz 4 c Satz 1 und Absatz 4d Satz 1 die erforderliche Anzahl von Testungen nicht durchführt,
l) entgegen § 5 Absatz 4b Satz 1 eine Dienstleistung ohne tagesaktuelle Testung in
Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
m) entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht verarbeitet und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt,
n) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 3, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 4a Satz 1, Absatz
4b Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, Absatz 4c Satz 1, § 5a
Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 1a Absatz 2
Satz 1, eine unrichtige Selbstauskunft erteilt, o) entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme
nach § 6 Satz 5 vorliegt,
p) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 3, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, Absatz 4c Satz 1,
§ 5a Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz
1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Satz 2 die Teilnahme, die Arbeitsleistung,
die Nutzung eines Angebotes oder einer Einrichtung ohne vorherigen Nachweis
einer Testung zulässt,
q) entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und
Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
r) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
s) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen lässt,
t) entgegen § 8e Absatz 1 die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
u) entgegen § 8e Absatz 2 Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Dresden, den 29. März 2021
Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Lesefassung vom 16. April 2021
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Über Gerald Fontaine 1709 Artikel
In Anlehnung an Annalenas Lebenslauf: Gerald wurde in Zittau geboren. Er studierte zunächst an der Polytechnischen Oberschule 10 Jahre lang den glorreichen Sieg der Oktoberrevolution und die Vorzüge der Diktatur des Proletariats...... steckbrief-fuer-das-publikum Ja, das isses. Informatiker mit polnisch zuerkanntem Doktortitel, sozial engagiert, Journalist, Politiker, Jurist, Wirtschaftskapitän. Wählt mich! Ich hab die Haare schön. Auch zu finden bei Publikum

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