Widerstand2020 – was will diese Partei

Einer der Mitgründer, Dr. Bodo Schiffmann formuliert vorsichtig: Wir sind weder links noch rechts, uns geht es um die Erhaltung der Grundrechte. Die Gefährlichkeit von #Covid19 wurde überschätzt. Per 12.5. wurde die neue Partei beim Bundeswahlleiter angemeldet…

Auf der Webseite findet man folgende Punkte die als wichtig erachtet werden:

Was wir zusammen anders machen

Wir erklären das Wie

Die Freiheit steht über allem

Moral vor Politik

Die Bedürfnisse der Bevölkerung

Die Aufgabenverteilung

Wir sind absolut transparent

Die Verantwortung

Was wir zusammen anders machen – das sind eure eingereichten Ideen

Welche Alternativen wir schaffen werden, erfährst du bald in unserem Parteiprogramm. Dies wird KEINE weitere Liste aus tollen Wünschen ohne konkrete Angaben, wie wir diese umsetzen!

Für eine Bundeswehr ohne Auslandseinsätze

Wir sind bürgernah

Wir werden Tiere nicht mehr “benutzen”

Für unsere Eltern mit kleinen Kindern

Wir lieben Nachhaltigkeit

Unser Schulsystem

Die Zuwanderung von Außen

Der Umgang Migranten

Die guten alten Steuern

Die Qualität der Lebensmittel

Der Umgang mit Behinderten

Gesundheit muss lukrativer sein, als Krankheit

Nun ja, offenbar planen die Beteiligten eine eierlegende Wollmilchsau. Und irgendwie scheinen sich die Wünsche der Mitglieder in allen Spektren zu bewegen, leider ist auf der Webseite nicht zu erfahren,was hinter den Schlagzeilen der wichtigen Dinge steckt. “Moral vor Politik” klingt ja erstmal toll und auch “wir sind transparent”, aber ich habe die Befürchtung, dass all diese hehren Ziele an der Realität scheitern werden, wie das ja auch schon mit Frau Wagenknechts “Sammlungsbewegung” aufstehen geschah.

Mit dem Themen Transparenz und Moral vor Politik dürften sich alle anfreunden können, aber schon am Themenkomplex Migration werden sich die Geister scheiden. Ist es moralisch Menschen im Mittelmeer ersaufen zu lassen – nein. Aber wie moralisch ist es kulturfremde Wirtschaftsflüchtlinge in unbegrenzter Zahl zu importieren, aber nicht in den Arbeitsmarkt zu integrieren, während mehr und mehr deutsche Rentner nicht mehr von der Rente existieren können. Entweder Widerstand2020 driftet ins rechte oder ins linke Spektrum. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass es anders laufen wird als wie bei den Piraten, die nach einem interessanten Anfang auch schnell eine Linksdrift hingelegt haben und dadurch in die Bedeutungslosigkeit rutschten.

Pressemitteilung

Teilweises Verbot des Versammlungsrechts kann Widerstandsrecht auslösen
Leipzig (rl) Der Leipziger Rechtsanwalt Ralf Ludwig, Mitbegründer der Partei
Widerstand2020, fordert die deutschen Verwaltungs- und Verfassungsgerichte
auf, Jahrzehnte alte Grundlagen des effektiven Rechtsschutzes und die
besondere Bedeutung des Versammlungsrechts in der Cororna-Krise
wiederherzustellen. Sollten weiterhin Demonstrationen pauschal in den
Teilnehmerzahlen begrenzt sein, könnte nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Widerstandsrecht greifen.
Der Rechtsanwalt unterstützt die Initiative „Kündigt Ramstein Airbase“ in Berlin
und die Initiative „Querdenken 711“ in Stuttgart. Beide Initiativen möchten in
Rahmen von Großdemonstrationen auf ihre Anliegen aufmerksam machen. Ein
besonderes Augenmerk wird dabei auf die erheblichen Beschränkungen der
Grundrechte im Rahmen der Cororna-Verordnungen der Bundesländer gelegt.
Sowohl in Berlin, als auch in Stuttgart sind die Teilnehmerzahlen für
Demonstrationen erheblich eingeschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das
Demonstrationsrecht als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden
Minderheiten zugute, gewährleistet Art. 8 GG den Bürgern das
Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung
und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung
teilzunehmen oder ihr fernzubleiben.
Zwar ist dieses Grundrecht einschränkbar, soweit Rechtsgüter Anderer „unmittelbar gefährdet“ sein können. Diese unmittelbare Gefährdung muss sich allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren und darf nicht auf andere Weise als durch ein (Teil-)Verbot verhindert werden können. Aktuell wird diese Gefährdung in einer Ansteckungsgefahr mit dem Sars-CoV-2-Virus gesehen.
Behörden und Gerichte argumentieren hierbei mit der Auffassung des Robert-Koch-Instituts (RKI), dass die allgemeine Gefährdungslage in Deutschland weiterhin hoch sei. Aufgrund dieser allgemeinen Gefährdungslage sei eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig. Aus Sicht des Leipziger Rechtsanwalts verstoßen die Verordnungsgeber, Versammlungsbehörden und die Gerichte mit dieser Argumentation gegen das grundgesetzlich geschützte Gebot des „effektiven
Rechtsschutzes“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat „der Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle“. In jedem Fall seien die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen und die Tatsachen zureichend aufzuklären. In diesem Zusammenhang kritisiert Ludwig, dass die Gerichte die Bewertung des Robert-KochInstituts gerade nicht kontrollieren würden. Das Robert-Koch-Institut halte sich nicht an seine eigenen Parameter zur Risikobewertung und verbreite weiterhin die Ansicht, dass trotz erheblich gesunkener und weiterhin sinkender Fallzahlen, einer geringen Belastung der medizinischen Kapazitäten und weitgehend milder Krankheitsverläufe, eine hohe Gefahr für die Allgemeinbevölkerung bestehe.
Dieser Auffassung des Robert-Koch-Instituts tritt bereits seit Ende April das Europäische Zentrum für Prävention und Kontrolle (ECDC) entgegen. Laut Auskunft des ECDC bestehe für die Allgemeinbevölkerung in Gebieten mit niedriger Verbreitung (weniger als 100 Fälle je 100.000 Einwohner) nur noch eine geringe Gefährdungslage für die Allgemeinbevölkerung und eine moderate Gefährdungslage für Risikogruppen.
„Warum weder die Verwaltungsgerichte, noch die Verfassungsgerichte diese Tatsachen zur Kenntnis nehmen, ist mir nicht erklärlich“, so Ludwig. Von wirksamer gerichtlicher Kontrolle könne unter diesen Umständen keine Rede mehr sein.
Als besonders problematisch bezeichnet Ludwig die Tatsache, dass aufgrund dieses Vorgehens das Versammlungsrecht in „seinem Kern“ nicht mehr vorhanden sei. Eine Demokratie lebe davon, dass die Bürger zwischen Wahlen gerade durch Massendemonstrationen darauf aufmerksam machen können, dass sie mit der Politik der regierenden nicht einverstanden sind. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat noch einmal eindringlich auf die Bedeutung von Großveranstaltungen hingewiesen:
„In der Geschichte der Bundesrepublik haben gerade Großdemonstrationen zur Klärung des politischen Willensbildungsprozesses beigetragen und Auseinandersetzungen bis in die Parlamente erzwungen (wie in der Hochschulgesetzgebung, Umwelt-, Verteidigungspolitik).“ Sind Massendemonstrationen allerdings per se verboten und könne auch mit gerichtlicher Hilfe eine Großdemonstration nicht durchgesetzt werden, ist das Versammlungsrecht insgesamt entwertet, so Ludwig.
Eine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmer einer Versammlung sei ein völlig neuartiger Eingriff in den Kernbereich des Versammlungsrechts. Neuartig ist vor allem, dass Exekutive und Judikative nunmehr die Auffassung vertreten, dass sie definieren könnten, unter welchen Bedingungen eine Versammlung als noch erfolgreich bzw. als ausreichend in seiner Kommunikationswirkung angesehen
werden könne. Diese Auffassung stellt einen Paradigmenwechsel in Bezug auf demokratische Grundrechte dar und stellt die Art und Weise und die Massenwirksamkeit einer politischen Versammlung unter staatliche „Erfolgskontrolle“. Bisherige Rechtsauffassung war:
„Die Versammlungsfreiheit beinhaltet nicht nur das Recht des Sichversammelns als solches, sondern auch die im Rahmen einer Versammlung möglichen kollektiven Betätigungen und damit die Demonstrationsfreiheit.“
Laut Ludwig rufen die staatlichen Organe damit eine Situation hervor, die in einem Widerstandsrecht der Bürger münden könnte:
Auf der Webseite des Deutschen Bundestages findet sich unter der Überschrift: „Das Recht auf Widerstand zum Schutz der Verfassung“ eine Begründung für den Widerstandsfall. Es wird auf den Bonner Staatsrechtler Josef Isensee verwiesen, der sinngemäß ausgeführt hat:
„Um die Frage zu beantworten, wann denn Widerstand im Sinne des Artikel 20 gerechtfertigt ist, geben die letzten sechs Wörter Aufschluss: “…, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.” Es geht also um den absoluten Ausnahmefall: Es müssten “alle Mittel der Normallage” versagen, um die Gefahr abzuwehren, ehe die Bürger zu den “heiklen Mitteln des Rechtsbruchs und der Gewaltsamkeit greifen”, betont Isensee. Doch solange “Konflikte noch in zivilen Formen” ausgetragen werden
können, das demokratische System intakt ist und solange “friedlicher Protest noch Gehör” finden kann, dürften sie es nicht.“
„Friedlicher Protest findet dann kein Gehör mehr, wenn Bürger von dieser Meinungskundgabe grundlos ausgeschlossen werden können“, so Ludwig. Einen nachvollziehbaren Grund dafür gibt es allerdings nicht. Es bestehe zum einen keine „unmittelbare Gefahr“, wie es für die Begrenzung von Versammlungen gefordert werde. Trotz mehrerer größerer Demonstrationen in Deutschland seien die Infektionszahlen bei erheblich erhöhten Testkapazitäten stark rückläufig. Zum anderen könne durch Abstandsregelungen auch die abstrakte Gefahr auf ein Minimum reduziert werden. Würden die Versammlungsbehörden und Gerichte weiterhin Großdemonstrationen in ihren Teilnehmerzahlen beschränken, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückzugreifen:
„Ein Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten kann es nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muss das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht offenkundig sein und müssen alle von der Rechtsordnung
zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist.“
Rechtsanwalt Ludwig fordert in seinen Verfahren nunmehr die Gerichte auf, die Verordnungsgeber endlich zu einem klaren Fahrplan zu verpflichten, aus dem ersichtlich ist, nach welchen Parametern die Corona-Verordnungen mit ihren erheblichen Grundrechtseingriffen aufzuheben sind. In einem Rechtsstaat ist es die Aufgabe der Staatsgewalten sich gegenseitig zu kontrollieren. Dabei kommt den
Gerichten die Aufgabe zu, gegebenenfalls klare Maßstäbe zu formulieren, an denen sich die Regierungsgewalt zu orientieren habe.
Sollten die Gerichte hier nicht tätig werden, und bleibt unter anderem die Versammlungsfreiheit weiterhin in ihrem Kern beschränkt, ohne Aussicht auf Abhilfe, riskieren die Gerichte den Eintritt des Widerstandsrechts im Sinne einer Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Bürger.

Rückfragen können unter 0179/45 22 712 gestellt werden. Bitte – wenn möglich – über einen Messenger und nicht telefonisch. 

Am 9.6. meldet Spiegel:

Eine Möchtegern-Partei zerlegt sich selbst

Sie wollten den Unmut gegen die Corona-Maßnahmen in die Politik überführen. Doch die “Widerständler” haben kaum Mitglieder. Mitgründer Bodo Schiffmann ist auch schon nicht mehr dabei.
 

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Über Gerald Fontaine 1577 Artikel
In Anlehnung an Annalenas Lebenslauf: Gerald wurde in Zittau geboren. Er studierte zunächst an der Polytechnischen Oberschule 10 Jahre lang den glorreichen Sieg der Oktoberrevolution und die Vorzüge der Diktatur des Proletariats...... steckbrief-fuer-das-publikum Ja, das isses. Informatiker mit polnisch zuerkanntem Doktortitel, sozial engagiert, Journalist, Politiker, Jurist, Wirtschaftskapitän. Wählt mich! Ich hab die Haare schön. Auch zu finden bei Publikum

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