Die Stadtratswahl in Zittau welche ursprünglich am 25.Mai 2014 stattfinden sollte, findet laut SZ-online erst am 31.August statt, Ursache: die beiden AfD Kandidaten wurden nicht ordnungsgemäß aufgestellt. Der Gemeindewahlausschuß hat´s nicht gemerkt und erst am 13.Mai kam es raus.
Ich verstehe nur nicht, warum die komplette Stadtratswahl deswegen platzt. Normalerweise fliegen ungültige Wahlvorschläge vom Stimmzettel und gut ist.
Neue Stimmzettel hätten doch durchaus nochmal für den 25. gedruckt werden können, oder Herr Domsgen und Herr Wiesner auf den vorhandenen gestrichen werden können, wenn ihre Partei zu blöd ist Kandidaten ordentlich aufzustellen würde ich sagen “Pech gehabt”.
—————————————————————
sächs.Kommunalwahlgesetz Auszug:
§ 7
Zulassung von Wahlvorschlägen
(1) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung
oder Zurückweisung spätestens am 58. Tag vor der Wahl. Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge
zurückzuweisen, die
1. verspätet eingereicht worden sind oder
2. den Vorschriften dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Kommunalwahlordnung
nicht entsprechen; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an
Eides Statt nach § 6a Abs. 3 Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 6a Abs.3 Satz 4 nicht vorgelegt hat. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese Bewerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Bewerber, die mit ihrer Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, so sind die überzähligen Bewerber in der Reihenfolge von hinten zu streichen.
(2) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers
können jeder Bewerber und jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des
Gemeindewahlausschusses binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag öffentlich
bekannt zu machen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser
Wahlvorschlag oder die Tatsache, dass kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekannt zu machen
und darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet.
§ 6d
Rücknahme und Änderung
von Wahlvorschlägen
(1) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen
und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung
von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer
Vertrauensperson.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den
Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der
Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine
Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden, erneute
Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.
—————————————————————-
Wenn ich nach oben stehenden Paragrafen gehe, ist am 25.Mai Stadtratswahl, die hinterher möglicherweise für ungültig erklärt wird.
Nachtrag 19.05.: Das LANDRATSAMT Görlitz schreibt:
Landratsamt Görlitz sagt die Stadtratswahl in Zittau am 25. Mai 2014 ab
Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 hat das Landratsamt Görlitz die Wahl zum Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau am 25. Mai 2014 abgesagt. Grund der Absage war, dass der Wahlvorschlag der AfD in fehlerhafter Weise zustande gekommen ist und er deshalb nicht zur Stadtratswahl hätte zugelassen werden können. Dies hatten die Einreicher des Wahlvorschlags am 15. Mai selbst erklärt und rückten damit von ihren ursprünglichen Angaben bei Vorlage des Wahlvorschlages ab. Durch diesen fehlerhaften Wahlvorschlag hätte die Durchführung der Wahl dazu geführt, dass diese im Wahlprüfungsverfahren für ungültig hätte erklärt werden müssen.
Die Wahlabsage war geboten, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Stadtratswahl nun zusammen mit der Landtagswahl am 31. August 2014 erfolgen kann. Ohne die Wahlabsage und bei Erklärung der Ungültigkeit im nachfolgenden Wahlprüfungsverfahren hätte die Stadtratswahl vollständig wiederholt werden müssen, was erst zu einem späteren Termin nach dem 31. August 2014 möglich gewesen wäre.
Die Stadt muss nun die Absage und den neuen Wahltag öffentlich bekannt machen. Der Gemeindewahlausschuss muss erneut über die eingereichten Wahlvorschläge entscheiden. Aufgrund der jetzt bekannt gewordenen Fehler bei der Kandidatenaufstellung wird dabei der Wahlvorschlag der AfD nicht mehr zugelassen werden.
Auf die übrigen Wahlen am 25.5.2014 hat dies keinen Einfluss. Auch in Zittau werden deshalb an diesem Tag die Europawahl, die Kreistagswahl und die Wahlen der Ortschaftsräte durchgeführt.
Der OB Arnd Voigt schreibt am 19. 05. auf der städtischen Internetseite, (am 16. wie behauptet wird, stand da nichts):
Notbekanntmachung
Auf der Grundlage des § 31 Satz 3 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) in Verbindung mit § 9 der Kommunalbekanntmachungsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (KomBekVO) wird durch die Große Kreisstadt Zittau folgendes bekannt gemacht:
Das Landratsamt Görlitz hat am 16.5.2014 nachfolgenden Bescheid erlassen:
1.) Die Wahl zum Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau am 25.05.2014 wird abgesagt. Eine Nachwahl wird angeordnet. Als Termin der Nachwahl wird der 31.08.2014 bestimmt.
Die Wahlvorbereitungen sind beginnend mit der Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung der gemäß der Bekanntmachung vom 10.02.2014 eingereichten Wahlvorschläge zu erneuern.
2.) Die sofortige Vollziehung der Entscheidung nach Ziffer 1 wird angeordnet.
Der Bescheid ist durch Rechtsbehelfsverzicht bereits bestandskräftig.
A. Voigt, Oberbürgermeister
Die SPD stellt nun entstandene Kosten zusammen und prüft eine Klage gegen AfD, auch die anderen Parteien und Wählervereinigungen haben laut SZ Zittau vom 21.5.14 um 09:36 :
Die erste Anzeige gegen die AfD wegen des Zittauer Wahlchaos’ ist eingereicht. Die Linke war’s. Viele der anderen betroffenen Wählervereinigungen und Parteien überlegen, eine Sammelanzeige zu erstatten. Die Stadtverwaltung beziffert ihren Schaden auf 5000 Euro. (SZ/tm)
schon Schritte unternommen. Ob Herr Domsgen und Herr Wiesner in den Kreistag einziehen, erscheint mir fragwürdig, ich kann mich erinnern, dass eine eidesstattliche Versicherung über die ordnungsgemäße Aufstellung der Kandidaten bei der Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich war. Und eine falsche eidesstattliche Versicherung ist mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bedroht.
Antworten