Aus dem Leben eines Bufdi´s – Teil 2

Ich setze voraus, dass der 1. Teil schon gelesen wurde. Heute  (13.03.14) hat sich Köln zu der Angelegenheit Bildungstag und Fahrzeit wie folgt geäussert:

Sehr geehrter Herr Fontaine,
entschuldigen Sie bitte meine verspätete Reaktion. Zuerst möchte ich Ihnen die Grundsätze in Ihrer Angelegenheit erläutern:
Mindestens sechs Seminarstunden a 45 Minuten werden als ein Bildungstag angesehen. Ein Bildungstag entspricht der Dauer Ihres Arbeitstages in Ihrer Einsatzstelle.
Sie können auch drei 90-minütige Einheiten aus verschiedenen Abendangeboten an einer VHS zu einem Bildungstag zusammenfassen. Ich unterstelle, dass Ihre Einsatzstelle dem zuständigen Fachreferat dafür ein Konzept vorgelegt hat.
Wenn ein beispielhafter Arbeitstag acht Zeitstunden umfasst, der oder die Freiwillige im normalen Dienstalltag aber nur fünf Zeitstunden aufgrund einer Teilzeittätigkeit leisten muss (gilt nur für Ü27), dann sind hier tatsächlich drei Überstunden angefallen.
Der Erlass des Ministeriums vom 10.06.2013 beschreibt diesen Umstand eindeutig: “…Ein Bildungstag ist jeweils ein “ganzer” Bildungstag – dies gilt unabhängig davon, ob der Bundesfreiwilligendienst in Voll- oder Teilzeit abgeleistet wird. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BFDG gilt die Seminarzeit als Dienstzeit. Sollte durch ganze Seminartage bei den Freiwilligen die jeweils vereinbarte Dienstzeit überschritten werden, so ist diese seitens der Einsatzstelle in Freizeit auszugleichen.”
Die An- und Abreise zu den Seminarstunden wird aber nicht als eigenständige Arbeitszeit gewertet. Das heißt also in Ihrem Fall, dass Sie wie am Anfang geschildert nur die reine offizielle Seminarzeit anrechnen können und ebenfalls auch nicht spontane leichte Verlängerungen oder Nachgespräche. Sie sind ja bereits dadurch „im Vorteil“, dass verhältnismäßig wenig reine Seminarzeit gleich einen ganzen Arbeitstag abdecken.
Ich würde Ihnen empfehlen, diese Mitteilung auch Ihrer Einsatzstelle vorzulegen und sich vor Ort pragmatisch in der Arbeitszeitregelung zu einigen.
Meine Einsatzstelle hat die Fahrt mit privat PKW akzeptiert und mich eine Belehrung unterschreiben lassen daß für Schäden an meinem PKW nicht gehaftet wird. Die Fahrtkosten werden mit 0,20 €/ km erstattet.
Diese Aussage ist richtig. Die 20 Cent pro Kilometer und die Haftungsfrage beruhen auf dem Bundesreisekostengesetz.
Vielen Dank für Ihr Engagement und viele Grüße aus Köln! Gern stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung.
I.A.
Axel-Kurt Schubert

Referent Referat 302
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln

Diese Mail wirft eigentlich mehr neue Fragen auf als sie beantwortet. Weil:

Wenn ein beispielhafter Arbeitstag acht Zeitstunden umfasst, der oder die Freiwillige im normalen Dienstalltag aber nur fünf Zeitstunden aufgrund einer Teilzeittätigkeit leisten muss (gilt nur für Ü27), dann sind hier tatsächlich drei Überstunden angefallen.

Die An- und Abreise zu den Seminarstunden wird aber nicht als eigenständige Arbeitszeit gewertet.

Das heißt also in Ihrem Fall, dass Sie wie am Anfang geschildert nur die reine offizielle Seminarzeit anrechnen können und ebenfalls auch nicht spontane leichte Verlängerungen oder Nachgespräche. Sie sind ja bereits dadurch „im Vorteil“, dass verhältnismäßig wenig reine Seminarzeit gleich einen ganzen Arbeitstag abdecken.
Ich würde Ihnen empfehlen, diese Mitteilung auch Ihrer Einsatzstelle vorzulegen und sich vor Ort pragmatisch in der Arbeitszeitregelung zu einigen.

Na toll, mein Meer von Überstunden wird grösser. Ich übersetze mal in Klartext was ich der Mail entnehme und maile nach Köln:

Sehr geehrter Herr Schubert,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die ich wie folgt auslege: Eine Zusammenstückelung von z.B. Kursen bei der VHS kann stattfinden, damit die 4,5 Mindestbildungsstunden zusammenkommen wodurch ein gegenüber Bafza abrechenbarer Seminartag entsteht, der Bufdi hat aber trotzdem an allen Tagen, wo er ein Stück Seminar verabreicht bekommt, einen Bildungstag wo die Einsatzstelle keine zusätzliche Arbeitszeit beanspruchen kann. Wenn der Bufdi in Teilzeit arbeitet, kann er, wenn er den abrechenbaren Seminartag zusammen hat und falls er über 27 Jahre alt ist, einen Tag Vollzeit abrechnen, bekommt also noch zusätzliche Überstunden gutgeschrieben. Die An- und Abreise führt (bei nach 1.1.13 begonnenen Dienstverhältnissen) zu keinen zusätzlichen Stunden.

Ein kurzes “ja” oder “nein weil …” würde genügen, im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort

mit freundlichen Grüßen
Gerald Fontaine

P.S. Wie steht es um die Aussage für ältere Bufdis, welche ich irgendwo im Internet gefunden habe und die sinngemäß lautet: wenn sich Bufdi und Einsatzstelle einig sind können die 12 Seminartage reduziert werden?

Na ich bin gespannt, wie lange es diesmal dauern wird und hoffe das endlich mal etwas greifbares für jeden entsteht. Klare Aussagen zum Bundesfreiwilligendienst sind nämlich weder in “Echt” , das ist die Zeitung für den Bufdi die man echt ungelesen in die Tonne kloppen kann, noch im Internet auf der offiziellen Seite zu finden.

Sehr geehrter Herr Fontaine,
erstens: Sie müssen mindestens sechs (und nicht 4,5) Seminarstunden haben, um einen Bildungstag (entspricht einem Arbeitstag) zusammen zu haben. Dafür bekommen Sie anschließend einen Arbeitstag frei. Bei Teilzeit sogar mehr. Arbeiten Sie beispielsweise exakt halbtags, dann brauchen Sie nach Absprache mit Ihrer Einsatzstelle zwei Tage nicht zu erscheinen.
Zweitens: Es ist aus dienstlichen Gründen möglich, dass Sie an einem Tag in der Einsatzstelle arbeiten und abends noch Fortbildungen betreiben. Die An- und Abreise zur Bildung wird nicht als Arbeitszeit gezählt, wohl sollte Ihre Einsatzstelle aus Fürsorgegründen die höchstmögliche Arbeitszeit (in der Regel 10 Stunden und 45 Minuten, beinhaltet 45 Minuten Pause) einhalten.
Drittens: Das Nicht-Anerkennen der An- und Abreise als Arbeitszeit hat überhaupt nichts mit dem Dienstbeginn vor oder nach dem 1.1.13 zu tun. Dieses Datum löst eine vollkommen andere Debatte aus.
Viele Grüße aus Köln und weiterhin ein Danke für Ihr Engagement!
I.A.
Axel-Kurt Schubert

Referent Referat 302
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln

Telefon 0221-3673-1551
Mobil 0172 – 301 90 31
Fax 0221-3673-51551

Naja eigentlich nichts neues. Also noch eine Mail an Herrn Schubert:

Sehr geehrter Herr Schubert,

vielen Dank für ihre umfassende Antwort. Ich hatte dies allerdings teilweise schon ihrer vorherigen Mail entnommen, natürlich hat ein Bildungstag mindestens 6 Stunden, darin enthalten mindestens 4,5 Stunden Unterricht und 1,5 Stunden Pause. Ich versuche jedoch, möglichst gemeinsam mit Ihnen, zu einer möglichst einfachen Definition zu kommen, welche derjenige der die Stundenabrechnung in irgendeiner Einsatzstelle macht, ohne irgendwelche subjektiven Auslegungen anwenden kann.

Und natürlich ist es auch für den “Bufdi” relevant, welcher seine Stunden schreiben soll. In meiner Einsatzstelle sind mehr als 10 “Bufdis” beschäftigt, welche alle Kurse bei der VHS mit unterschiedlichsten Kurslängen belegt haben und manchmal auch an kompletten “Seminartagen” teilnehmen. Es wäre also schön, wenn jeder seine individuelle reine Unterrichtszeit in eine möglichst einfache Formel packen könnte, und am Ende ein vergleichbares Ergebnis herausbekäme.

Auch mein Chef wäre glücklich über etwas greifbares, welches ihm Planungssicherheit gibt (im Moment weiß er ja nocht nicht einmal, wieviele Überstunden bei den Bufdis zu Buche stehen, weil Vollzeit an Seminartagen, das ist Einsatzstelle und Bufdis völlig unbekannt gewesen, manche haben die reinen Unterrichtsstunden abgerechnet und sind noch arbeiten gegangen, andere wie ich, den Seminartag als vollen Teilzeittag).

Auch wenn unser Gedankenaustausch eben noch keine offizielle Richtlinie, sondern nur ein Gedankenaustausch zwischen einem “Bufdi” und einem Referendar bei BAFzA ist, wäre es meines Erachten gut, dies inhaltlich in möglichst knappen Worten vielleicht wie folgt zusammenzufassen, und zu verteilen ,bis es etwas besseres gibt:

vorläufige Definitionen zum Bundesfreiwilligendienst, entnommen aus diversen Auslegungen zum Bundesurlaubsgesetz von 1963 und der Korrespondenz eines Bufdi´s mit einem Referendar bei dem Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln, also bei weitem noch keine offizielle Richtlinie, Stand 22.02.2014

1. Als Seminartag zählt nur was durch BAFzA anerkannt wurde.

2. An- und Abfahrt zu Seminartagen sind Freizeit.

3. Die gefahrenen Kilometer werden mit 0,20 €/km biei privatem Fahrzeug b.z.w. Bahnticket 2.Klasse, erstattet.

4. Ein voller Seminartag hat mindestens 6 Stunden, bestehend aus mindestens 4,5 Stunden Unterricht (6 Stunden a 45 Minuten) und 1,5 Stunden Pause, dieser Seminartag ergibt auch bei Teilzeit-Bufdis einen Vollzeit Anspruch. Bezugspunkt Vollzeit bei der Einsatzstelle.

5. Ein voller Seminartag kann aus mehreren Teil- Bildungstagen mit weniger als 4,5 Stunden Unterricht zusammengebaut werden. (Voraussetzung siehe 1.)

6. Teil-Seminartage können zusätzlich zur normalen Arbeit in der Einsatzstelle stattfinden.

7. wie abrechnungstechnisch damit umzugehen ist, ist noch etwas unklar, vielleicht gefällt ihnen ja mein Vorschlag: erhaltene Bildungsstunden im Verhältnis zu 4,5 Mindestbildungsstunden (100%)= x% vom Vollzeitanspruch = y Stunden abrechenbar.

8. (Auslegungen Bundesurlaubsgesetz von 1963 (Quellen: Wickipedia, Juraforum, div.Anwaltsmeinungen)) Wenn die Einsatzstelle nur den “Mindestanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz” erfüllt, dann gelten folgende Fallbeispiele Mindestanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz von 1963 (Dienstzeit bei allen Fällen 1 Jahr):

Herr X: hat am 1.6.2013 begonnen, und damit am 31.11.2013 die sogenannte Mindestanwartschaftszeit erfüllt, damit steht Herrn X für das Kalenderjahr 2013 der volle Urlaubsanspruch von, in Herrn X´s Fall, weil 5 Tage Woche, 20 Tagen zu. Es sind auch keine von irgendeinem anderen Arbeitgeber im Jahr 2013 erhaltenen Urlaubstage vorhanden. Damit gibt es nichts abzuziehen. Am 1. Januar 2014 kommen weitere 20 Tage dazu, weil aber Herr X im 1.Halbjahr 2014 ausscheidet darf abgezogen werden. Das sieht dann so aus: Anspruch 2013+Anspruch 2014 = 40 Tage – Ganzzahl (20/12*7 Monate) weil nur volle Tage gegengerechnet werden dürfen, ergibt 1,7? x 7 = 11,9 Tage – also abzuziehen 11 Tage, Ergebnis 40-11 = 29 Tage für das Dienstjahr.

Sonderfall Frau Y : hat am 1.7.2013 begonnen, eine 6 Tage Woche, da streiten noch die Anwälte, aber eigentlich ist die “Mindestanwartschaftszeit am 31.12.2013 erfüllt – also voller Anspruch von 24 Tagen. Sie scheidet am 30.6. 24:00 Uhr aus also 1.Halbjahr voll, damit keine Gegenrechnung, Ergebnis 24 Tage 2013 + 24 Tage 2014 – 0 = 48 Tage für das Dienstjahr.

Herr Z: hat am 1.8.2013 begonnen, eine 5 Tage – Woche und damit die Mindestanwartschaftszeit nicht erfüllt, vorher erhaltener Urlaub ist in diesem Fall nicht relevant und es wird gerechnet: Gesamtanspruch 20 Tage – 20/12* 5Monate = ca.7 Tage Urlaubsanspruch 2013, dafür aber im Jahr 2014 den vollen Jahresanspruch, also: 7 Tage 2013 + 20 Tage 2014 – 0 weil das Ausscheiden definitiv nicht im 1.Halbjahr 2014 stattfindet = 27 Tage für das Dienstjahr.

(weil meine Einsatzstelle fand es sehr bequem, den BAFzA Muster Arbeitsvertrag, so wie er ist, zu übernehmen und das ist vermutlich auch bei weiteren Einsatzstellen so..)

9. die obengenannten Punkte 1-8 sind nur ein grober Handlungsrahmen, welcher in manchem Sonderfall nicht zutreffend sein mag und sich jederzeit durch weitere Bearbeitung oder offizielle Richtlinien ändern kann.

Falls ihre Chefin oder Sie, das so abnicken könnten, ohne noch die ganzen wenns und abers mit reinzupacken, wäre ich sehr zufrieden, und gerne bereit weiter daran mitzuarbeiten. Vielleicht haben Sie ja noch ein parr Punkte die noch nicht angsprochen sind, und ähnlich knapp ergänzt werden könnten.

Da sie in ihrer letzten Mail leider nicht auf meine Anfrage bezüglich einer Aussage für ältere Bufdis, welche ich irgendwo im Internet gefunden habe und die sinngemäß lautet: wenn sich Bufdi und Einsatzstelle einig sind, können die 12 Seminartage reduziert werden? eingegangen sind, bitte ich sie, auch dazu noch eine Aussage zu treffen. Denn zur Zeit bewirft mich meine Einsatzstelle mit Seminarangeboten, welche mich persönlich nicht weiterbringen, aber meine Einsatzstelle ist der Meinung, daß die Pflicht besteht 12 Seminartage vollzukriegen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Fontaine

Das war Herrn Schubert dann doch zu heikel auf meine Mail zu antworten, jedenfalls habe ich bis heute (10.04.14) nichts mehr in meinem Postkörbchen gehabt, aber oh Wunder in meiner Einsatzstelle tauchte ein auf den 04.04. datiertes Werk auf, in welchem die Punkte 1-6. annähernd so wie oben aufgeführt sind, ausserdem war in diesem Werk noch zu finden, dass ältere Bufdis mindestens 12 Seminartage im Dienstjahr haben müssen. Auf welcher Grundlage das beruht – keine Ahnung. Mein morgiges Seminar (web 2.0 -IHK-11.04.2014) fällt aus, weil zu geringe Beteiligung, so dass ich erstmal ein paar Überstunden abfeiern kann.

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In Anlehnung an Annalenas Lebenslauf: Gerald wurde in Zittau geboren. Er studierte zunächst an der Polytechnischen Oberschule 10 Jahre lang den glorreichen Sieg der Oktoberrevolution und die Vorzüge der Diktatur des Proletariats...... steckbrief-fuer-das-publikum Ja, das isses. Informatiker mit polnisch zuerkanntem Doktortitel, sozial engagiert, Journalist, Politiker, Jurist, Wirtschaftskapitän. Wählt mich! Ich hab die Haare schön. Auch zu finden bei Publikum

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