Osterreiten im Landkreis Görlitz:
Der Landkreis Görlitz hat entschieden, dass das Osterreiten möglich sein wird. Die Prozession ist als rein religiöse Veranstaltung auf die Teilnehmer und Helfer beschränkt. Während der gesamten Dauer der Prozession ist das Tragen eines geeigneten Mund-Nasen-Schutzes an allen Engstellen und nach Absitzen vom Pferd an Stellen, wo der Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, vereinbart worden. Außerdem ist die Testung von Reitern und Helfern vor und nach der Prozession vorgesehen. Gleichzeitig wurde sich darauf verständigt, dass Menschenansammlungen an den Strecken durch einen Verzicht auf öffentliche Kommunikation vermieden werden sollen. Weitere Maßnahmen sind Zugangsregelungen für Gottesdienste, das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes und eine Erfassung der Teilnehmer.
Mit in Kraft treten der neuen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum 1. April 2021 beabsichtigt der Landkreis Görlitz die Möglichkeit der inzidenzunabhängigen Zulassung von Click & Meet sowie weiterer Öffnungen zu nutzen.
Hinweis zur Erweiterung der Alkoholverbotszonen an den Seen:
Die Alkoholverbotszonen im Landkreis Görlitz werden ab Gründonnerstag, 1. April 2021 auf die Ausflugsbereiche der Seen (u.a. Olbersdorfer, Berzdorfer und Bärwalder See) erweitert.
Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz gilt ab 6. April
Mit dem Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) regelt eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz die nunmehr inzidenzunabhängigen Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO:
- die Öffnungen von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften (Click & Meet) mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
- den Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, zulässig auch auf Außensportanlagen,
- die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
- die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie
- die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen (Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen, Beschäftigte müssen sich zweimal wöchentlich testen oder testen lassen.)
Für die Öffnungen von Nr. 1, 3, 4 und 5 (Einzel- und Großhandel/ botanische und zoologische Gärten, Tierparks / Museen, Galerien und Gedenkstätten) sind nur unter Erlass und Anwendung eines Hygiene- und Testkonzeptes zulässig, das zusätzlich von den sonstigen Hygieneregeln nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird.
Quelle Landkreis.
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