Nun reichts, die Stadtverwaltung Zittau hat mich lange genug geärgert und ich fange an zu beissen:
Von: Gerald <gfontaine@gmx.de>
An: service@bafza.bund.de Kopie: Betreff: DRINGEND: Seminare Bundesfreiwilligendienst Datum: Wed, 05 Mar 2014 16:11:03 +0100
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf mein Telefonat mit Herrn Hattenrat möchte ich Sie bitten, mir folgenden Sachverhalt in möglichst für meine Einsatzstelle verständlicher Form zu bestätigen: Findet ein vom Bundesfreiwilligendienst genehmigtes oder finanziertes Seminar statt, so ist dies ein vollständiger Seminartag, unabhängig davon wie lange das Seminar gedauert hat. An diesem Seminartag ist die Einsatzstelle nicht berechtigt noch weitere zu erbringende Stunden einzufordern.
konkreter Fall: Meine tägliche Arbeitszeit beträgt 6 Stunden und ich besuche ein Seminar bei der Volkshochschule Löbau, der Kurs beginnt jeweils 17:00 Uhr und endet offiziell 20:15, real macht der Kursleiter meist noch 20 Minuten länger, so daß das reale Ende gegen 20:35 ist, also 3,5 Stunden. Es finden keine Pausen statt.
Ich benötige vom Ort meiner Einsatzstelle (Zittau) bis zum Seminarort (Löbau) mit dem PKW 45 Minuten also insgesamt Fahrzeit 1,5 Stunden. ich habe also so abgerechnet: Start in Zittau 16:00 Uhr – Wiederankunft in Zittau meist gegen 21:30 = 5,5 Stunden (mit öffentl. Verkehrsmitteln würde ich noch 2 Stunden länger brauchen, und eine Sicherheitsreserve für Stau muß ich mit bei der Hinfahrt mit einplanen, deshalb starte ich schon 16:00)
Meine Einsatzstelle hat die Fahrt mit privat PKW akzeptiert und mich eine Belehrung unterschreiben lassen daß für Schäden an meinem PKW nicht gehaftet wird. Die Fahrtkosten werden mit 0,20 €/ km erstattet.
In diesem Zusammenhang eine Frage, ist die Erstattungshöhe von 0,20 €/km korrekt und die Aussage zur Haftung bei Schäden am privat PKW richtig?
Meine Einsatzstelle bestreitet, daß meine Abrechnung korrekt ist, weilHin- und Rückfahrt seien keine Arbeitszeit also 3,25 Stunden werden anerkannt, der Rest ist Freizeit und ich müsse die an diesem Tag noch fehlenden 2,75 Stunden vor oder nacharbeiten.
Wenn ich Herrn Hattenrat richtig verstanden habe, hätte ich mir den ganzen Zirkus mit Fahrzeit Arbeitszeit oder nicht schenken können, weil auch wenn das Seminar nur 10 Minuten gedauert hätte wäre es, falls das Seminar vom Bundesfreiwilligendienst genehmigt wurde, ein Seminartag, an dem die Einsatzstelle keine weiteren Leistungen beanspruchen kann.
Im Voraus vielen Dank für Ihre baldige Antwort, mit freundlichen Grüßen
Gerald Fontaine
Natürlich weiß ich schon seit Beginn meines Dienstes, dass Seminartage halt Seminartage sind, aber in der Stadtverwaltung sitzt an der für den Bundesfreiwilligendienst zuständigen Stelle (Frau Z. Personalbüro) vermutlich eine Person, welche der Stelle nicht gewachsen ist, oder ist es Überlastung? Ich habe dann natürlich zur Überlastung mit beigetragen, weil Frau Z. im Juli 2013 das Bundesurlaubsgesetz so auslegte: Ein BUFDI bekommt 20 Tage Urlaub im Kalenderjahr, davon werden natürlich in ihrem Fall für die Monate januar bis Mai, wo sie nicht bei der Stadt angestellt waren 8 Tage abgezogen. Das ist aber laut Bundesurlaubsgesetz von 1963 nicht so.
Kurzfassung: wer mindestens 6 Monate im Kalenderjahr in der Firma war, bekommt den vollen Urlaubsanspruch für das volle Kalenderjahr. Für das Jahr des Ausscheidens gilt sinngemäß das gleiche, mit dem Unterschied, dass da der volle Anspruch schon im Januar besteht und davon nur (volle) Tage abgezogen werden dürfen, falls das Ausscheiden im 1. Halbjahr stattfindet. Es gibt dann noch die Zusatzreglung, falls jemand Urlaub von einem anderen Arbeitgeber erhalten hat, ist dieser gegenzurechnen. Fallbeispiele siehe mein extra Werk.
Sie hat dann auch noch versucht, das mit irgendwelchen Probezeiten zu begründen, deswegen gebe es keine Mindestanwartschaftszeit und was da alles noch so im Bundesurlaubsgesetz steht, ihre Stellvertreterin hat dann folgendes Werk verfasst:
Ich werfe Frau Z. nicht ihre Unkenntnis irgend eines Gesetzes vor, aber ich hätte, wenn ich es nicht weiß, und es in meinem Verantwortungsbereich liegt, jemanden gefragt, der es weiß, wie zum Beispiel den städtischen Justiziar.
Ich habe mich von Juli bis Oktober bemüht das Problem Stadtintern zu lösen, mit Ausdrucken diverser Urteile, Wikipedia u.s.w., es führte kein Weg weiter, so dass ich mich im November an die Dienststelle gewandt habe – Fazit: natürlich haben mir für das Kalenderjahr 2013 volle 20 Urlaubstage zugestanden, die ich dann auch von der Stadt im Dezember gutgeschrieben bekam – leider zu spät für irgendeinen Urlaub der die Bezeichnung Jahresurlaub verdient hätte. Und natürlich immer noch mit Berechnungsfehler, weil beim Abziehen wurde aufgerundet. Ich habe dann aber nicht weitergebohrt, die Hauptsache war ja geklärt.
Wer jetzt glaubt, dass Frau Z. dann auch gleich für alle anderen betroffenen Zittauer Bufdis den Urlaub korrigiert hätte, liegt falsch, das hat noch weiteres Nachhaken benötigt.
Frau Z. hat mir bei einem halbherzigen Rechtfertigungsversuch telefonisch (immerhin persönlich) mitgeteilt, daß sie das nicht wissen konnte weil: das Gesetz ist ja erst ganz neu, und das dürfe ich nicht übelnehmen. Ich habe nur noch antworten können, das ich es ihr sehr wohl persönlich übel nehme, denn ein Gesetz von 1963 kann man, so glaube ich, nicht als neu bezeichnen.
Der Arbeitsvertrag, welcher ihr ja vorlag, war in dieser Hinsicht auch ganz eindeutig, -es gilt das Bundesurlaubsgesetz.
Also zukünftige BUFDI´S bei der Stadtverwaltung Zittau, seid wachsam, nicht alles was man euch erzählt stimmt.
Abgesehen davon ist es natürlich auch etwas schofelig von der Stadt Zittau, sie hätte ja jederzeit die Möglichkeit den Urlaub mit einem Bufdi ganz einfach so zu vereinbaren: .. es gelten die in der Stadt gültigen Regeln (Ötv-Tarifvertrag), dann wäre der Rechenweg von Frau Z. richtig, die Verwirrung kleiner und der Urlaubsanspruch eines Bufdis betrüge je nach Alter 26 – 30 Tage im Einsatzjahr.
Aber davon will bei der Stadt keiner etwas wissen, es kostet zwar nichts, aber Bufdis sind irgendwie keine richtigen Menschen. Unterschreibt am besten nur, wenn in eurem Arbeitsvertrag bei Urlaub steht: es gelten die in der Stadtverwaltung Zittau üblichen Regeln … (s.Tarifvertrag ÖTV). Ansonsten gibt es in Zittau noch genügend andere Einsatzstellen die mit Bufdi´s flexibler umgehen.
Nun die nächste Nummer, siehe oben meine Mail. (ich weiß natürlich nicht, ob da auch Frau Z. persönlich am Werk war) Ich weiß jetzt schon wie es ausgehen wird. Nicht, dass mich die Stundenverrechnung der Stadt gestört hätte, ich schwelge noch in einem Meer von Resturlaub und Überstunden, die ich zur Zeit einfach nicht abfeiern konnte, wenn die Stadt recht hätte müsste ich noch mindestens an die 20 Seminare suchen, buchen und besuchen, und das alles im März und April 2014. Weil eine Regelung für ältere Bufdis zur Reduzierung der Menge der Bildungstage im gegenseitigen Einvernehmen (habe ich irgendwo im Netz gelesen) ist in der Stadtverwaltung eben auch unbekannt.
Wer mich nun, wo ich mal eine Chance gesehen hatte, endlich ein paar Stunden abfeiern zu können, mit Kursen wie Erste Hilfe, oder NSA-Affäre bewirft, weil:
ein Seminartag ja mindestens 6 Unterrichtsstunden a 45 Minuten also 4,5 richtige Stunden haben muß, und wenn das nicht so ist, dann müssen eben mehrere Tage gemacht werden, damit ein Seminartag entsteht ??
obwohl ich wöchentlich 1x nach Löbau eiere, um wenigstens was sinnvolleres als häkeln, töpfern oder eben die NSA-Affäre zu besuchen, hat es geschafft, mich davon zu überzeugen, dass ich meine Zähne wetzen muss. Ich sehe es gar nicht ein, warum ich nach Feierabend Stunden damit zubringe Bescheide und Papier zu besorgen und mit Köln E-Mails auszutauschen, damit eine gutbezahlte städtische Angestellte sich nicht damit beschäftigen braucht, was bei einem Bufdi wie zu verrechnen ist.
Nachtrag: Stand Donnerstag 6.3.2014:
Meine Chefin hat mich – auf eigene Kappe- von der Teilnahme am 1.Hilfe Kurs befreit, weil sie eingesehen hat, dass ein gesundheitlich nicht so fitter Mensch nicht von 8-15:30 Uhr in Zittau erste Hilfe lernen kann, um danach seine Freizeit als Selbstfahrer auf der Landstraße nach Löbau zu genießen, um in Löbau von 17- 20:15 Uhr am nächsten Kurs teilzunehmen (das alles ohne etwas gegessen zu haben) um danach vielleicht 21:30 wieder in Zittau zu sein.
Auch Köln hat sich gemeldet:
Sehr geehrter Herr Fontaine,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe sie zur Beantwortung in das Fachreferat 302 weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragRegina Clermont
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Service-Center
50964 KölnTelefon 0221 3673-0
Telefax 0221 3673-4949
E-Mail: service@bafza.bund.de
Nachtrag 12.03.2014:
Dr.Habrath´s NSA-Affäre war gut vorbereitet, und nicht so langweilig wie von mir befürchtet. Inhaltlich ging es auch kaum um die NSA-Affäre, sondern mehr um Datenschutz allgemein.
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Fallbeispiele Mindestanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz von 1963 (Dienstzeit bei allen Fällen 1 Jahr):
Herr X: hat am 1.6.2013 begonnen, und damit am 31.11.2013 die sogenannte Mindestanwartschaftszeit erfüllt, damit steht Herrn X für das Kalenderjahr 2013 der volle Urlaubsanspruch von, in Herrn X´s Fall, weil 5 Tage Woche, 20 Tagen zu. Es sind auch keine von irgendeinem anderen Arbeitgeber im Jahr 2013 erhaltenen Urlaubstage vorhanden. Damit gibt es nichts abzuziehen. Am 1. Jaqnuar 2014 kommen weitere 20 Tage dazu, wil aber Herr X im 1.Halbjahr 2014 ausscheidet darf abgezogen werden. Das sieht dann so aus: Anspruch 2013+Anspruch 2014 = 40 Tage – Ganzzahl (20/12*7 Monate) weil nur volle Tage gegengerechnet werden dürfen, ergibt 1,7? x 7 = 11,9 Tage – also abzuziehen 11 Tage, Ergebnis 40-11 = 29 Tage für das Dienstjahr.
Sonderfall Frau Y : hat am 1.7.2013 begonnen, eine 6 Tage Woche, da streiten noch die Anwälte, aber eigentlich ist die “Mindestanwartschaftszeit am 31.12.2013 erfüllt – also voller Anspruch von 24 Tagen. Sie scheidet am 30.6. 24:00 Uhr aus also 1.Halbjahr voll, damit keine Gegenrechnung, Ergebnis 24 Tage 2013 + 24 Tage 2014 – 0 = 48 Tage für das Dienstjahr.
Herr Z: hat am 1.8.2013 begonnen, eine 5 Tage – Woche und damit die Mindestanwartschaftszeit nicht erfüllt, vorher erhaltener Urlaub ist in diesem Fall nicht relevant und es wird gerechnet: Gesamtanspruch 20 Tage – 20/12* 5Monate = ca.7 Tage Urlaubsanspruch 2013, dafür aber im Jahr 2014 den vollen Jahresanspruch, also: 7 Tage 2013 + 20 Tage 2014 – 0 weil das Ausscheiden definitiv nicht im 1.Halbjahr 2014 stattfindet = 27 Tage für das Dienstjahr.