Forum

Bitte oder Registrieren, um Beiträge und Themen zu erstellen.

Und ist die Demokratie erst ruiniert verfügt es sich ganz ungeniert...

oder so, der Landrat Meyer geruhte in feinstem Amtsdeutsch eine Allgemeinverfügung zu verfügen, Aushangfristen findet er unerheblich:

Vollzug des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG);

Allgemeinverfügung zur Anordnung von Beschränkungen für die im Bereich des Landkreises Görlitz nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Versammlungen unter freiem Himmel vom 15.01.2024 bis einschließlich 31.01.2024 im Rahmen der „Aktionswoche zu Agrardiesel und Kfz-Steuerbefreiung“ des Deutschen Bauernverbandes bzw. zum Protest gegen das Vorhaben der Bundesregierung die Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge und die Steuervergünstigungen für landwirtschaftlichen Dieselkraftstoff zu streichen

Das Landratsamt Görlitz erlässt gemäß § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) i. V. m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :

I. Alle nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Versammlungen im Zusammenhang mit der „Aktionswoche zu Agrardiesel und Kfz-Steuerbefreiung“ des Deutschen Bauernverbandes bzw. zum Protest gegen das Vorhaben der Bundesregierung die Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge und die Steuervergünstigungen für landwirtschaftlichen Dieselkraftstoff ab dem 16.01.2024 bis einschließlich 31.01.2024 im Bereich des Landkreises Görlitz, werden nach § 15 Abs. 1 SächsVersG wie folgt beschränkt:

1.

  1. Die Not- und Rettungswege auf den öffentlichen Verkehrswegen im Landkreis Görlitz sind zu jeder Zeit freizuhalten und ggf. auf Anweisung der Polizeibeamten freizuräumen. Hierfür ist stets eine Fahrspur freizuhalten. Den Anweisungen der Polizei vor Ort ist hier unbedingt Folge zu leisten.
  2. Das Befahren und Betreten von Bundesfernstraßen (Bundesautobahn) inklusive deren Zu-und Abfahrten zu Versammlungszwecken ist untersagt.
  3. Bei der Durchführung von Einzelfahrten und Corsos von landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist auf allen öffentlichen Straßen und Wegen eine Mindestgeschwindigkeit von 15 km/h einzuhalten, soweit keine verkehrsrechtlichen Anordnungen und Regelungen entgegenstehen. Anlassloses Stehenbleiben im öffentlichen Verkehrsraum ist für landwirtschaftliche Zugmaschinen untersagt, soweit für diese Bereiche keine stationäre Versammlung angezeigt wurde.
  4. Bei einer größeren Teilnehmerzahl sind Fahrzeug-Blöcke zu bilden, zwischen denen Abstand zu halten ist, um dem übrigen Verkehr ein Ausfahren an den Anschlussstellen, Parkplätzen, etc. zu ermöglichen.
  5. Versammlungsaktivitäten (Blockaden, Langsamfahrten, etc.), durch die sich ein hierdurch erwartbarer Rückstau des Verkehres im Bereich der Autobahnabfahrten, Bundesstaßen und Kreisverkehre ergeben kann, sind zu unterlassen.

2. Das Mitführen von angehängten oder angebauten Fahrzeugteilen (z.B. abnehmbarer Frontlader) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen ist bei der Teilnahme an den Versammlungen untersagt. Die Teilnahme an den Versammlungen mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Häcksler) ist nicht erlaubt.

3. Das Ablagern, Auskippen oder Ausgießen von Dünge-, Futter- oder Streumitteln sowie Tierexkrementen oder ähnlichen die Infrastruktur verschmutzenden Gegenstände oder Stoffen ist untersagt.

4. Mitgeführte Transparente und andere Gegenstände (z.B. Fahnen) müssen sicher an den Fahrzeugen angebracht werden, damit sie sich nicht lösen können und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Die Sicht oder das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darf nicht durch angebrachte Kundgebungsmitteln beeinträchtigt werden.

II. Die Beschränkungen nach Ziffer I. gelten auch für jede andere nicht oder nicht rechtzeitig angezeigte Versammlung unter freiem Himmel im Gebiet des Landkreises Görlitz, die die in Ziff. I. genannten Versammlungen unterstützen wollen, gleich welcher Branche zugehörig. Unberührt bleiben individuelle Verfügungen gegenüber Veranstaltern von angemeldeten Versammlungen.

III. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG am 15.01.2024 durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landkreises Görlitz (www.kreis-goerlitz.de) als bekannt gegeben und ist ab dem 16.01.2024, 00:00 Uhr bis zum Ablauf des 31.01.2024 wirksam.

IV. Für die Ziffern I. und II. wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

V. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.

Hinweise:

  1. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz zu den Geschäftszeiten am Empfang im Eingangsbereich oder im Internet auf der Homepage des Landkreises unter http://www.kreis-goerlitz.de eingesehen werden.
  2. Auf die Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben des SächsVersG wird hingewiesen, insbesondere auf das sich aus § 17 SächsVersG ergebende Verbot von Schutzwaffen und das Vermummungsverbot. Diese gelten unabhängig davon, ob die Versammlung angezeigt wird oder nicht.
  3. Den Weisungen der Polizei als der ab Versammlungsbeginn zuständigen Versammlungsbehörde, ist jederzeit Folge zu leisten (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 SächsVersG). Mit Hinweis auf § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 SächsVersG bleibt die jederzeitige Beschränkung oder Auflösung der Versammlung bzw. der Ausschluss von teilnehmenden Personen, die die Ordnung erheblich stören, vorbehalten.
  4. Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer einer dieser vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt, vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG.
  5. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Es gelten keine Sonderrechte. Die Fahrzeuge müssen in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein, d.h. den Vorschriften der StVO und den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Die Nutzung von Transparenten darf zu keiner Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse im Fahrzeug führen (§ 23 Abs. 1 StVO). Die Beleuchtungseinrichtungen der Fahrzeuge dürfen nicht verdeckt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StVO). Sie müssen auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 Abs. 1 S. 4 StVO). Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind (§ 23 Abs. 1 S.3 StVO).
  6. Äußerungen in Schrift, Bild, Ton, Wort oder anderen Darstellungen dürfen keine beleidigenden oder sonst strafrechtlich relevanten Inhalte haben (§§ 185 ff. StGB). Der Anfangsverdacht einer Straftat besteht ebenso, wenn eine rechtswidrige Tat oder rechtwidrige Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung gebilligt werden (§ 140 Nr. 2 StGB i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante StGB, § 13 Abs. 1 VStGB).

Rechtswidrige Taten sind:

  • die Verwendung des Buchstaben „Z“, wenn die symbolische Billigung des russischen Vorgehens in der Ukraine nicht erkennbar ausscheidet,
  • die Verwendung des St. Georgs-Bandes,
  • die Verwendung der Flagge der ehem. UdSSR, der Siegesfahne der Roten Armee oder der Seekriegsflagge der Sowjetischen Marine,
  • die Verwendung von Kennzeichen der „Nachtwölfe MC“ oder
  • die stilisierte Darstellung des ukrainischen Staatgebietes ohne die Gebiete der Krim und des Donbass (Oblaste Luhansk und Donezk).
  • Angesichts des aktuellen Kriegs Russlands gegen die Ukraine kann auch das Skandieren von Parolen (ohne gleichzeitige Verwendung der vorgenannten Symbole) den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen.

Begründung:

I. Sachverhalt

Der Deutsche Bundestag hat am 19.12.2023 eine Anfrage bezüglich der Streichung der Agrardiesel-Steuerentlastung sowie der Kfz-Steuerbefreiung in der Landwirtschaft durch die Bundesregierung gestellt. Diese Anfrage wird die Bundesregierung am Mi. 17.01.2024 und Do. 18.01.2024 beraten. Nach der Bekanntgabe dieser Anfrage durch die Medien haben die Vereinigungen der Landwirte (Deutscher Bauernverband e. V., Landwirtschaft verbindet Deutschland e. V., etc.) zu Protestaktionen, insbesondere in der „Aktionswoche“ vom 08.01.2024 bis 12.01.2024 und ab 15.01.2024 bis 21.01.2024 aufgerufen. Werden die Pläne von der Regierung nicht zurückgenommen, "werden wir ab 8. Januar überall präsent sein in einer Art und Weise, wie es das Land noch nicht erlebt hat", kündigte Joachim Rukwied, Präsident des Deutschen Bauernverbandes an. Im Rahmen dieser Protestaktionen fanden auch im Landkreis Görlitz seit 08.01.2024 zahlreiche angemeldete aber auch unangemeldete Versammlungen wie am 08.01.2024 durch den Land schafft Verbindung Sachsen e.V. an der B115/B6, Görlitz an den Autobahnauffahrten zur BAB 4, Fahrtrichtungen Dresden und Breslau, an der B115, Kodersdorf an den Autobahnauffahrten zu BAB4, Fahrtrichtungen Dresden und Görlitz und an der S 122, Nieder Seifersdorf Autobahnauffahrten der BAB4, Fahrtrichtungen Dresden und Görlitz, am 10.01.2024 an der B6 ab Löbau bis Dresden, sowie am 11. und 12.01.2024 auf der B99, Hagenwerder zwischen dem Kreisverkehr und der Radmeritzer Straße und einem Fahrzeugkorso zu jeder vollen Stunde für 15 Minuten zwischen dem Kreisverkehr und der Nickrischer Straße wie auch am 12.01.2024 in Zittau, Gewerbegebiet Weinau, Zu- und Abfahrt zur B178 statt. Weitere Aktionen sind angekündigt mit einer Versammlung in Berlin am Mo. 15.01.2024 wie auch in der gesamten Woche vom 15.01.2024 bis 21.01.2024 an den drei Autobahnauffahrten zu BAB4 im Landkreis Görlitz. Zusätzlich zu den großen Versammlungen ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen seit 08.01.2024 mit örtlichen, nichtangezeigten Versammlungen und Protestaktionen zu rechnen. In den sozialen Medien wurde darüber hinaus zu einem Generalstreik aufgerufen. Insbesondere sollen sich das Transportgewerbe, Hotellerie- und Gaststättengewerbe, Handwerk, Handel, Pflege, Gesundheit, Industrie und weitere Branchen beteiligen. Von Rechtsextremisten, Querdenkern, Selbstverwaltern und Reichsbürgern, sowie sonstige die Existenz oder Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung fundamental ablehnende Personen, wird versucht, diese Proteste für ihre teils illegitimen Zwecke zu nutzen.  Die gesamte Bevölkerung wurde dazu aufgerufen „Deutschland lahmzulegen“ und "die Ampel-Regierung zu stürzen", was nicht mit den konkreten Interessen der protestierenden Bauern in Übereinstimmung steht.

II. Rechtliche Würdigung

  1. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Görlitz als Kreispolizeibehörde ergibt sich aus § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 und 2 SächsVersG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG).
     
  2. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Gemeinschaftsrechtsgüter der Integrität der Rechtsordnung, Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung. Unter öffentlicher Ordnung sind dabei die ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Rechtsraum für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar sind, zu verstehen. § 15 SächsVersG ist auf die in Ziffer I und II beschriebenen Aktionen anzuwenden. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen diskutiert wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Versammlungen mit Kraftfahrzeugen.
    Im Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl (größerer) Demonstrationen und Protestaktionen veranstaltet werden, welche nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt werden. Grund für diese Annahme ist der Aufruf zu einer Aktionswoche ab dem 08.01.2024 seitens der Vereinigungen der Landwirte sowie die Äußerung des Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes, wonach die Landwirte ab 08.01.2024 überall präsent sein werden in einer Art und Weise, wie es das Land noch nicht erlebt hat, sollten die Pläne von der Regierung nicht zurückgenommen werden. Aufgrund vielfacher Aufrufe zum Generalstreik ist auch eine Beteiligung von Transportgewerbe, Hotellerie- und Gaststättengewerbe, Handwerk, Handel, Pflege, Gesundheit, Industrie und weiteren Branchen nicht ausgeschlossen. Auch in großen Teilen der Bevölkerung finden die Demonstrationen Zuspruch. Zudem rufen ebenfalls regionale Bauernverbände zu Demonstrationen auf. Darüber bestehen Hinweise und zeigen die Erfahrungen der vergangenen Tage, dass unangezeigte Versammlungen und Protestaktionen weiter geplant sind. Aus den Versammlungen im Dezember und Aufrufen in sozialen Medien ist bekannt, dass auch Rechtsextremisten und Querdenker versuchen, die Proteste für ihre Zwecke zu nutzen. Zudem besteht auch die Gefahr von Blockaden und Protestaktionen auf Autobahnen bzw. deren Auffahrten.
    Anordnungen nach § 15 SächsVersG sind grundsätzlich auch in Form einer Allgemeinverfügung für einen bestimmten Raum in einem bestimmten Zeitraum zulässig (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2017, Az.: 4 Bs 142/17, Rn 22 juris). In der Rechtsprechung werden Allgemeinverfügungen, die sich zwar auf einen Einzelfall beziehen, insofern aber generell sind, da sie sich gegen eine unbestimmte Zahl von Veranstalter und Teilnehmer und/oder gegen eine Vielzahl an Versammlungen richten, für zulässig befunden, wenn sie sich auf einen einzelnen oder konkret erkennbaren Lebenssachverhalt beziehen (vgl. Ridder/Breitbach/Deiseroth, VersammlungsR, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 56). Als Allgemeinverfügung kann ein Verwaltungsakt unter anderem dann ergehen, wenn er sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Dies ist bei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen gegeben, wenn sich die Maßnahmen vor dem Hintergrund eines bestimmten Ereignisses oder Anlasses an alle Personen wenden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort oder innerhalb eines näher bezeichneten räumlichen Bereichs zu Versammlungen zusammenzukommen beabsichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2017, Az. 4 Bs 142/17, Rn. 22 juris). So liegt die Sachlage hier. Ein konkreter Adressat oder Veranstalter der Versammlung(en) ist vorliegend nicht bekannt. Der Aufruf wurde in den sozialen Medien geteilt ohne Impressum oder nachvollziehbaren Urheber.
    Da die Versammlungen bzw. Protestaktionen nicht angezeigt werden, ist es für die Sicherheitsbehörden nicht möglich im Vorfeld konkrete Maßnahmen zu ergreifen, welche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleisten. Der Erlass einer Allgemeinverfügung zur Anordnung der o.g. Beschränkungen ist erforderlich, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die Anordnung der Beschränkungen ist auf anderem Wege nicht möglich, wenn die Versammlungen nicht angezeigt werden.
     
  3. Die Anordnung in Ziffer I.1. der Allgemeinverfügung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit. Aufgrund der Erkenntnisse aus den vergangenen Versammlungen der Landwirte ist zu erwarten, dass sich diese mit Traktoren in einer ggf. sehr großen Anzahl versammeln werden. Wenn dabei keine Not- und Rettungswege freigehalten werden, ist es den Rettungskräften nicht bzw. nur erschwert möglich, Geschädigte im Falle eines Unfalls zu versorgen. Dies ist jedoch vor allem bei schweren Unfällen problematisch und kann schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit der Betroffenen haben. Diese gilt es unbedingt zu vermeiden. Deshalb ist es erforderlich, dass Not- und Rettungswege freigehalten werden. Zudem wird durch die Freihaltung einer Fahrspur die Beeinträchtigung des Verkehrs vermindert. Nach einer Gefahrenprognose der Sicherheitsbehörden wie auch der Polizei ist absehbar, dass über die angemeldeten Versammlungen hinaus sämtliche Auf- und Abfahrten der Bundesautobahnen und Bundesstraßen im Landkreis Görlitz betroffen sind. Auch verkehrsrelevante Straßenkreuzungen und Kreisverkehre sollen betroffen sein. Eine territoriale Eingrenzung der Beschränkungen ist daher nichtmöglich, sodass die Beschränkungen für sämtliche öffentliche Straßen und Wege im Kreisgebiet gelten. Im Übrigen würden die unvorhersehbaren verkehrlichen Behinderungen und Staus zu Verlängerung er Fahrzeiten bei Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie zu Verzögerungen beim Transport von Patienten führen. Insgesamt ist somit neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, § 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gegeben.
    Das Mitführen von angehängten oder angebauten Fahrzeugteilen an den landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen in Ziffer I.2. ist aufgrund der Gefährdung von Leib und Leben aller an der Versammlung teilnehmenden Personen und Dritter untersagt. Anbauteile an Zugfahrzeuge wie beispielsweise abnehmbare Frontlader mit Schaufel oder Gabel sowie Anhänger erweitern die Größe des Fahrzeuges. Zusätzlich entstehen mitunter bauartbedingt tote Winkel, welche die Fahrt innerhalb von Städten oder Ortschaften bei hohem Verkehrs- und Personenaufkommen wesentlich schwieriger und gefährlicher machen. Auch ein Rangieren auf engen Straßen wird durch die Erweiterung der Fahrzeuge wesentlich erschwert oder unmöglich. So können Not- und Rettungswege u. U. nicht oder nicht rechtzeitig freigegeben werden. Auch hierdurch wird die Gesundheit von Menschen gefährdet.
    Die Anordnung in Ziffer I.3. dient ebenfalls der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Mit dem Ablagern, Auskippen oder Ausgießen von Dünge-, Futter- oder Streumitteln sowie Tierexkrementen oder ähnliche die Infrastruktur verschmutzenden Gegenständen oder Stoffen können Geruchsbelästigungen, Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs einhergehen. Weiterhin stellt dies u.U. eine Sachbeschädigung dar, welche als Straftat gilt. Somit würde hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden. Weiterhin kann die Beseitigung der Stoffe bzw. Gegenstände je nach Art der Verunreinigung mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden sein.
     
  4. Die Anordnungen in Ziffern I.4 dient ebenfalls der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Insbesondere sind Leib und Leben aller an der Versammlung beteiligten Personen und aller auf der Autobahn und den umliegenden überörtlichen Verkehrsverbindungen fahrenden Personen gefährdet. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind gefährdet. Bundesfernstraßen sind nach § 1 Abs. 3 Fernstraßengesetz (FStrG) „nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt“ und dienen nach § 1 Abs. 1 FStrG „zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs“. Sie ist also zweckgebunden. Bundesfernstraßen kommen für die Nutzung zu Demonstrationszwecken regelmäßig nicht in Betracht. Die Versammlungsfreiheit umfasst zwar das Recht über den Ort einer Versammlung selbst zu entscheiden (BVerfGE 69, 315/343 - Brokdorf). Zum Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsteilnehmer gehört auch die Befugnis zur Mitbenutzung einer im Gemeingebrauch stehenden Straße (BVerfGE 73, 206/249 - Sitzblockade I). Andererseits verschafft das Grundrecht des § 8 Abs. 1 GG kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere muss der Zweck der Versammlung einen örtlichen Zusammenhang mit der Bundesfernstraße aufweisen. Bei den Versammlungen gegen die Streichung der Agrardiesel-Steuerentlastung sowie der Kfz-Steuerbefreiung in der Landwirtschaft und der im Rahmen des Generalstreiks stattfindenden Versammlungen konnte bisher kein örtlicher Zusammenhang festgestellt werden. Ebenso wurde ein solcher Zusammenhang nicht mitgeteilt und ausreichend belegt. Darüber hinaus wurde eine Versammlung auf Bundesfernstraßen nicht mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf angemeldet. Aus diesem Grund konnten vorab keine verkehrsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die die Sicherheit aller beteiligten bzw. betroffenen Personen gewährleisten könnten. Die Bundesfernstraßen im Bereich des Landkreises Görlitz sind nur vereinzelt mit Geschwindigkeitsbegrenzungen versehen. Eine Versammlung auf Autobahnen ohne die Vorbereitung verkehrsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
    Die Anordnung der Beschränkungen erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG). Die angeordneten Beschränkungen entsprechen - unter Abwägung der Interessen der Demonstranten gegenüber dem Recht der Allgemeinheit auf Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorliegende Allgemeinverfügung ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um einem unkontrollierten, nicht angezeigten und sicherheitsrechtlich nicht vertretbaren Versammlungsgeschehen vorzubeugen. Die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich vorliegend gerade aus dem Umstand, dass keine Versammlungsanzeige erfolgte und die Versammlungsbehörde als auch die Polizei keinerlei Möglichkeit haben, entsprechende Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, hier insbesondere von Leib und Leben und Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, zu treffen und deren Vollzug zu gewährleisten. Mildere Mittel, welche gleich effektiv wären, sind nicht ersichtlich. Zudem ist nach den Erfahrungswerten mit anderen vergleichbaren nicht angezeigten Versammlungen nicht davon auszugehen, dass beschränkende Verfügungen zur Verhinderung der Verwirklichung von Straftatbeständen oder Behinderung der Rettungskräfte eingehalten werden, da keine Versammlungsleitung eingesetzt ist, die für die Einhaltung dieser Beschränkungen sorgen könnte. Mit der Beschränkung nach Ziffer I und II werden die betreffenden Versammlungen nicht unter einen generellen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Entsprechende Versammlungen sind nicht genehmigungsbedürftig, sondern sind aus den oben beschriebenen Gründen der effektiven Gefahrenabwehr i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsVersG nur anzeigepflichtig, wobei dies nicht formellen, sondern rein materiellen Erfordernissen zur Gefahrenabwehr dient. Es bedarf keiner Genehmigung, um die Versammlungen durchzuführen. Die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Anzeigepflicht mit § 8 GG ist bereits durch die Rechtsprechung anerkannt. Die Beschränkung der nicht angezeigten Versammlungen unter Berücksichtigung der hier dargelegten konkreten Umstände ist gerechtfertigt, da die unbekannten Veranstalter und Versammlungsteilnehmer keinen Anspruch auf Abhaltung ihrer Versammlung ohne Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben. Ausdrücklich zu betonen ist an dieser Stelle, dass es mit der vorliegenden Allgemeinverfügung nicht darum geht, gemeinschaftlichen öffentlich geäußerten Protest zu verhindern. Es sollen nur die rechtsmissbräuchliche und bewusste Nichtanmeldung der geplanten Versammlungen und die damit verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Gefährdung der Teilnehmenden, unbeteiligter Dritter wie auch der Polizei- und Rettungskräfte vor Ort verhindert werden.
    Die gezielte Umgehung von rechtlichen Vorgaben, die dem Schutz von Rechtsgütern höchsten Rangs zu dienen bestimmt sind, ist indes von vornherein nicht schutzwürdig. Demnach kann hier das Instrument der Beschränkung der Versammlungen auch zum Schutz von Leib und Leben sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und der Rechtsordnung eingesetzt werden. So kann zwar die Verletzung der Anzeigepflicht allein nicht schon automatisch zum Verbot oder zur Auflösung einer Versammlung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, Rn. 74). Denn aus der fehlenden Anzeige allein kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn durch eine sehr späte oder fehlende Anzeige verhindert wird, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereitstellen können. Die Behörde muss nicht erst den Beginn der Veranstaltung abwarten, um sie anschließend nach § 15 Abs. 3 SächsVersG aufzulösen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021, Az.: 3 K 4579/21, S. 11). Dies muss umso mehr für nicht angezeigte Versammlungen mit Kraftfahrzeugen gelten, da die Gefahren für Leib und Leben im fließenden Straßenverkehr besonders hoch sind und deshalb ein gesteigertes Bedürfnis für die Regelungen der Durchführung der Versammlung, etwa im Hinblick auf die Streckenführung und die Absicherung durch polizeiliche Begleitfahrzeuge, besteht. Die vorliegende Allgemeinverfügung will die nicht angezeigten Versammlungen jedoch gerade nicht gänzlich verbieten sondern lediglich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die getroffenen Beschränkungen regeln. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit überwiegt vorliegend die Versammlungsfreiheit aus § 8 GG im Hinblick darauf, sich uneingeschränkt unangezeigt versammeln zu dürfen. Die Versammlungsteilnehmer haben keinen Anspruch auf Abhaltung ihrer Versammlung ohne Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hinzu kommt der hier notwendige Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und der Rechtsordnung. Es ist aufgrund mitgeteilter Nachrichten aus unterschiedlicher Kommunikationskanäle zu befürchten, dass sämtliche Auf- und Abfahrten zu Bundesfernstraßen als auch verschiedene straßenverkehrsrelevante Knotenpunkte durch Versperren von Traktoren „lahmgelegt“ werden sollen. Dies beeinträchtigt mithin nicht mehr allein die Leichtigkeit des Straßenverkehrs sondern auch zuvörderst deren Sicherheit. Es besteht mithin durch die in den sozialen Medien stattfindenden Aufrufe zu einem landesweiten Generalstreik eine unmittelbare Gefahrenlage, dass an sämtliche Hauptverkehrsachsen, Not- und Rettungswege nicht mehr frei und damit für lebensrettende Maßnahme nicht mehr zugänglich sind. Die Verfügung ist insbesondere deshalb angemessen, weil es den unbekannten Akteuren grundsätzlich unbenommen bleibt, eine Versammlung anzuzeigen und diese mit den zuständigen Behörden so abzustimmen, so dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vermieden werden. Aufgrund des nicht kalkulierbaren Ausmaßes der Proteste und der anzunehmenden Mobilmachung durch die sozialen Medien im Laufe des bevorstehenden Wochenendes ist eine räumliche Eingrenzung auf bestimmte öffentliche Straße und Wege nicht möglich. Insgesamt sind die durch die Ziffer I und II getroffenen Belastungen für die Versammlungsfreiheit der unbekannten Veranstalter und möglichen Versammlungsteilnehmer gerechtfertigt. Versammlungen im Zusammenhang mit der „Aktionswoche zu Agrardiesel und Kfz-Steuerbefreiung“ des Deutschen Bauernverbandes bzw. zum Protest gegen das Vorhaben der Bundesregierung die Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge und die Steuervergünstigungen für landwirtschaftlichen Dieselkraftstoff werden als solche nicht unterbunden. Die getroffenen zeitlich befristeten Beschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit ihrem verfolgten Zweck. Den Interessen der möglichen Teilnehmenden gegenüberzustellen sind die im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Staat zu schützenden überragend wichtigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit und der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Ziffer I und II stellen daher im Hinblick auf die ohnehin bestehende gesetzliche Anzeigepflicht nach § 14 SächsVersG und des zeitlich befristeten Rahmens der Anordnung eine hinzunehmende und gerechtfertigte Beschränkung der Versammlungsfreiheit dar.
     
  5. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Da mit den Demonstrationen weiterhin ab 16.01.2024 zu rechnen ist, wurde, um den oben beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam zu begegnen von der Möglichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt. Die Allgemeinverfügung ist bis zum Ablauf des 31.01.2024 gültig. Die Beratungen der Bundesregierung zur Streichung der Agrardiesel-Steuerentlastung sowie der Kfz-Steuerbefreiung in der Landwirtschaft werden am 17.01. und 18.01.2024 stattfinden. Mit der Verkündung eines Ergebnisses kann in den darauffolgenden Tagen gerechnet werden. Abhängig des Ergebnisses muss im Anschluss mit weiteren Versammlungen der Landwirte gerechnet werden. Um den Zeitraum unmittelbar nach den Verhandlungen ebenfalls abzudecken, wird die Gültigkeit der Allgemeinverfügung bis zum 31.01.2024 festgelegt.
     
  6. Sofortige Vollziehung nach Ziffer IV
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in den Ziffern I und II genannten Beschränkungen der Versammlungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgt im öffentlichen Interesse. Die Beachtung der Beschränkungen ist unabdingbar, um die Versammlung möglichst wie angezeigt durchführen zu können und erkennbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit (insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen) weitestgehend auszuschließen.
    Von öffentlichem Interesse ist vorliegend auszugehen, da ohne die Festsetzung der sofortigen Vollziehung die Wirksamkeit der Regelungen bei Widerspruch nicht gegeben wäre. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die Bestimmungen dienen ausschließlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und gehen daher privaten Interessen im Range vor. Da die Versammlungen bereits ab dem 15.01.2024 stattfinden, kann folglich der Ausgang eines vor allem zeitaufwändigen Widerspruch- und Klageverfahrens nicht erst abgewartet werden.
    Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Auflagen ist höher zu gewichten als das private Interesse des Anmelders, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens von dem Verwaltungsakt verschont zu bleiben. Demgegenüber hat der Anspruch des Veranstalters auf Durchführung der Versammlung, ohne die durch etwaige Rechtsbehelfe angegriffenen Auflagen zurückzustehen. Wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet werden würde, wäre es wegen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs möglich, die Beschränkung zu unterlaufen. Ein eingelegter Widerspruch entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung.
     
  7. Kostenentscheidung nach Ziffer V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. Danach werden für Amtshandlungen, die – wie in diesem Fall - ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden, keine Kosten erhoben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.

Dr. Stephan Meyer
Landrat

Tja, was ist denn mit Spontan-Protesten außerhalb des Rahmens der „Aktionswoche zu Agrardiesel und Kfz-Steuerbefreiung“ des Deutschen Bauernverbandes. Ich würde doch glatt einen Protest gegen die gestiegene CO2 Bepreisung aller Energieträger ohne Erstattung durch ein sogenanntes Klimageld anmelden wollen und würde dazu alle gemolkenen herzlich auf die Bundesstraßen und Autobahnen bitten...

Related Images: