Es ist nicht notwendig, dass ihr Corona-Verstöße dokumentiert und verfolgt. Beschränkt euch doch auf die Verfolgung echter Krimineller. Mindestens 57% der Sachsen sind laut RKI (was einräumt nicht alle erfasst zu haben) vollständig geimpft. Hinzu kommen ca. 10% Genesene. Jeder hat eine Chance sich impfen zu lassen, damit sollte es nun aber auch gut sein mit der behördlichen Gängelung. Also liebe Polizisten macht Urlaub, kuriert Euch aus und lasst diese Idioten aus der Politik im Regen stehen.
Nächtliche Ausgangssperre für Ungeimpfte, es sei denn sie sind Hundehalter oder müssen Schweine jagen, wer bitteschön verfügt solchen Quatsch. Entweder für keinen oder für alle, und das nur, wenn eine Notwendigkeit und ein Nutzen nachgewiesen werden kann.
Übrigens, aufgrund Eurer hohen Inzidenz trotz Impfung erwarte ich, dass ihr bei Kontrollen zuerst euren tagesaktuellen PCR-Test deutlich sichtbar vorzeigt, bevor ihr in meinen 4 Meter Sicherheitsbereich eindringt, oder unaufgefordert mein Grundstück betretet. Dies gilt ausdrücklich auch für Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Danke.
Ab 22. November 2021: Sächsische Corona-Notfall-Verordnung
- Verordnung zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) (*.pdf, 0,27 MB)Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. November 2021 | gültig vom 22. November 2021 bis 12. Dezember 2021
Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am 19. November 2021 eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.
Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.
Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen benannt werden.
Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.
Hotspot-Regelung
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
- die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
- die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
sein.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie im privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.
Arbeitsplatz
Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.
Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.
Einzelhandel, Dienstleistungen
Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.
Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.
Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.
Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten
Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.
Prostitution ist ebenso untersagt.
Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung
Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.
Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:
- Versorgung obdachloser Menschen,
- Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
- nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
- Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, sie können bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besucht werden.
Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.
Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.
Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung hat durch den Betreiber zu erfolgen.
Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.
Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.
Feste, Großveranstaltungen
Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischer Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.
Versammlungen
Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet, für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.
Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021:
(Stand: 20. November 2021)
Norm der SächsCoronaNotVO | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 3 Absatz 6 Satz 2 | Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 200 Euro |
§ 6 Absatz 1 Satz 1 | Teilnahme an einer Zusammenkunft, die die zulässige Personenanzahl überschreitet | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 250 Euro |
§ 7 Absatz 1, Absatz 2 | Durchführen einer unzulässigen Versammlung | Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 1.000 Euro |
§ 7 Absatz 1, Absatz 2 | Teilnahme an einer Versammlung, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen als zulässig sind | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 250 Euro |
§ 21 Absatz 1 Satz 1 | Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 250 Euro |
§ 4 Absatz 1 Satz 1 | Öffnung oder Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 1.000 Euro |
§ 5 Absatz 3 Satz 1 | Nichttragen medizinischer Mund-Nasen-Schutz | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 100 Euro |
§ 5 Absatz 4 | Nichttragen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 100 Euro |
§ 6 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1 | Gewährung des unberechtigten Zutritts oder Angebots | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 8 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 |
Einlass von mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 5, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 | Öffnung, Betrieb, Durchführung der jeweiligen Einrichtungen oder Angebote | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 3000 Euro |
§ 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 5, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 | Besuch, Nutzung der jeweiligen Einrichtungen oder Angebote | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 250 Euro |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 |
Öffnung der jeweilige Einrichtung außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Publikumsverkehr | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 3.000 Euro |
§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 | Nichterfassung von Kontakten | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 1.000 Euro |
§ 6 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1 | Inanspruchnahme eines Angebots oder Einrichtung oder Besuch einer Veranstaltung ohne vorgeschriebenen Nachweis | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 16 Absatz 3 Satz 1 | Nichterstellen eines Besuchskonzepts | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 16 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 | Nichtführung der vorgeschriebenen Anzahl der Testnachweise | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 19 Satz 1 | Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 19 Satz 4 | Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
Quelle: Freistaat Sachsen, die aktuelle Hygieneverordnung, Corona-Schutzverordnung und diverse weitere Verordnungen zur Verordnung habe ich aus Gründen der geistigen Hygiene dieser Notfallverordnung nicht beigefügt. Man könnte den Verordnungswahn mit Irre am Werk zusammenfassen. Aber immerhin, liebe Betroffene 1x die Woche gibt es ja nun einen kostenlosen “Bürgertest”…
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-11-05.pdf
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-amtliche-Bekanntmachung-Ueberlastungsstufe.pdf
P.S.: Besonders gut gelungen finde ich folgenden Satz “Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können” ich hätte vermutlich “Fernfahrende im beruflich bedingten Personen, Waren und Gütertransport, die das durch eine Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können” geschrieben…
Schulen:
Schulschließungen einzelner Schulen wurden sachsenweit verfügt. Auch im Landkreis Görlitz sind bisher 2 Schulen komplett dicht. Ansonsten soll es für die lieben Kleinen wie folgt weiterlaufen:
- Es gilt ab dem 22. November wieder eine dreimalige Testung pro Woche. Ursprünglich sollte die Regelung zum 15. November auslaufen. Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen sich nicht testen.
- Es gibt auch neue Quarantänebestimmungen: Jeder neue Corona-Fall wird demnach wie bisher dem Gesundheitsamt gemeldet. Dieses soll dann anhand der neuen Leitlinien und der jeweiligen Lage vor Ort entscheiden. In den Altersgruppen bis 12 Jahren sollen in der Regel nur noch die betroffenen Schülerinnen und Schüler in Quarantäne, alle anderen dürfen weiter die Schule besuchen, sollen aber über einen Zeitraum von 14 Tagen dreimal pro Woche getestet werden – ebenso die Lehrkraft.
- Mobile Luftfilter sollen „nur in Einzelfällen bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten” eingesetzt werden. Auch im kommenden Schuljahr setzt das Land weiterhin vor allem aufs Lüften.
- Die Schulbesuchspflicht wird bis Weihnachten ausgesetzt.
Aktuelle Lage in Tschechien
Landkreise Liberec und umliegende Kreise, sowie Jesenik Inzidenz ca. 650
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