Nachdem das ungarische Parlament das Gesetz zur “Abwehr des Coronavirus” verabschiedete, entfachten westliche Medien schwere Angriffe gegen Ungarn und seinen Ministerpräsidenten Viktor Orban.
Die Vorwürfe der Errichtung einer Diktatur unter Ausschaltung des Parlaments bedürfen einer rechtlichen Klarstellung: Sie beruhen auf falschen und unwahren Behauptungen.
Hier die Stellungsnahme der österreichischen Rechtsanwältin Dr. Barki:
Rechtsanwalt
Dr. Eva Maria Barki
A- 1010 Wien, Landhausgasse 4 / Minoritenplatz 6
1. Zunächst sei anzumerken, dass eine europaweite Kampagne gegen Ungarn bereits seit 10 Jahren besteht, als sich Ministerpräsident Viktor Orban unmittelbar nach Amtsantritt seiner ersten mit Zweidrittelmehrheit ausgestatteten Regierung in einer Parlamentsrede für das Trennbankensystem – Trennung von Geschäftsbanken und Investmentbanken – aussprach und als sich in der Folge Ungarn vom Internationalen Währungsfonds verabschiedete, trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse die Kredite vorzeitig zurückzahlte und die Unabhängigkeit der Ungarischen Nationalbank vom internationalen Finanzsystem proklamierte.
Die schockierte Finanzwelt wandte sich bereits damals von Ungarn ab, die Medien reagierten entsprechend (Le Figaro: „Ungarn ist gefährlich“; Der Standard 24.07.2010: „Guter Grieche, böser Ungar“ – weil Ungarn im Gegensatz zu Griechenland den Finanzmärkten nicht gehorcht.)
2. Auch in der Folgezeit wurde jedes größere Gesetzesvorhaben, insbesondere das Mediengesetz und die Verabschiedung einer neuen Verfassung zum Anlass für den Vorwurf eines Abbaus von Grundrechten, der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie genommen. Die Betonung der christlichen europäischen Werte, des Schutzes der Familie und der Ehe zwischen Mann und Frau sowie der staatlichen Souveränität waren der Grund hierfür. Sämtliche Vorwürfe konnten mit keinem einzigen Faktum belegt werden, sie haben sich in Luft aufgelöst, werden von den Medien jedoch immer noch zitiert.
3. Zu einem Höhepunkt der Angriffe kam es im Jahre 2015, als Ungarn in Einhaltung sämtlicher EU – und internationalen Vorschriften einen Grenzzaun an seiner Südgrenze zur Verhinderung der illegalen Migration errichtete und damit Maßnahmen auch zum Schutze des europäischen Westens setzte. Die lautstarke Kritik wegen der Ablehnung einer massenweisen Migration verstummte erst dann schlagartig, als man die nachteiligen Folgen der Migration erkannte und dem ungarischen Beispiel folgend, den Schutz aller Grenzen verlangte.
4. Den nunmehrigen Höhepunkt der Attacken bilden aber die nach Verabschiedung des ungarischen Gesetzes zum Schutz vor dem Coronavirus konzertierten Angriffe auf Ungarn und seinen Ministerpräsidenten, dem der Griff nach unbegrenzter Macht, die Ausschaltung des Parlaments und Beseitigung der Demokratie vorgeworfen wird. In der Europäischen Union werden Forderungen nach Sanktionen gegen Ungarn erhoben, das UN Hochkommissariat für Menschenrechte drückte seine Besorgnis aus und verlangte die Einhaltung des internationalen Rechts.
5. Inhalt und Zielsetzung des “Gesetzes zum Schutz vor dem Coronavirus”
Inhalt und Ziel des Gesetzes ist die Abwehr der durch das Virus entstandenen und noch weiter sich ausbreitenden Krise. Wiewohl UNO Generalsekretär Antonio Guterres am 26.03.2020 den „Weltnotstand“ wegen des Virus ausgerufen und am 01.04.2020 als größte Herausforderung seit dem 2. Weltkrieg, bei welcher die Menschheit auf dem Spiel steht, bezeichnet hat; wiewohl Papst Franziskus in einem eindringlichen Appell an alle Regierungen davor gewarnt hat, die Wirtschaft vor den Schutz der Bevölkerung zu stellen, da sie damit einen „viralen Genozid“ riskieren; wiewohl zahlreiche Regierungen den Notstand ausgerufen und Notstandsverordnungen in Kraft gesetzt haben (USA, Frankreich, Spanien, Israel ua.) wird dieses Recht zum Schutz der Menschen und der eigenen Bevölkerung Ungarn nicht zugestanden.
6. Der Vorwurf gegen Ungarn lautet, dass mittels Verordnung Gesetze außer Kraft gesetzt und gesetzliche Bestimmungen mittels Verordnung verfügt werden können.
Es wird hierbei übersehen, dass es im Falle eines Notstandes systemimmanent ist, dass nicht das Parlament, sondern die Exekutivgewalt Maßnahmen setzt. Voraussetzung hierfür ist eine verfassungsgesetzliche Verordnungsermächtigung (wie zum Beispiel In Österreich durch Art. 18 Abs. 3 B-VG). Lediglich im Falle des Fehlens einer solchen Verordnungsermächtigung würde ein Rechtsbruch vorliegen.
7. Die Verfassungsrechtliche Grundlage in Ungarn ist in Art. 53 der ungarischen Verfassung (Grundgesetz) gegeben. Demnach kann die Regierung im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Vermögen eine Gefahrensituation ausrufen und Verordnungen erlassen, mit denen einzelne Gesetze ausgesetzt sowie außerordentliche Maßnahmen getroffen werden können. Die Verfassung sieht vor, dass eine solche Verordnung mit 15 Tagen begrenzt ist, ihre Gültigkeit kann jedoch auf Grund einer Ermächtigung des Parlaments verlängert werden. Sie tritt jedenfalls mit Aufhebung der Gefahrensituation außer Kraft.
8. Im Sinne dieser Verfassungsbestimmung hat die Regierung am 11.03.2020 die Gefahrensituation ausgerufen, mit der Begründung, dass das Leben und die Gesundheit der ungarischen Staatsbürger, sowie das Vermögen auf Grund der massenhaften Erkrankungen im Zuge der Corona Epidemie in Gefahr ist. Als Verantwortlicher für die Abwehr der Gefahr wurde der Ministerpräsident bezeichnet. Für die Regelung der Gefahrensituation wurden außerordentliche Maßnahmen durch Regierungsverordnung angeordnet, wobei die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen von der Regierung laufend zu überprüfen ist.
9. Auf dieser Grundlage erging am 27.3.2020 eine Regierungsverordnung mit dem wesentlichen Inhalt einer detaillierten Ausgangsbeschränkung, der Einschränkung sozialer Kontakte und der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes von 1,5 m Metern von anderen Personen.
Diese Regierungsverordnung hat auf Grund der verfassungsgesetzlichen Bestimmung eine Gültigkeit vom 28.3. bis 11.4.2020.
10. Da das Ende der Coronavirus Krise nicht absehbar ist, die Verlängerung der Regierungsverordnung aber nur mit Ermächtigung des Parlamentes möglich ist, wurde am 30.3.2020 das Gesetz zum Schutze vor dem Coronavirus vom Parlament verabschiedet, welches von den westlichen Eliten als die Verfassung verletzendes und die Demokratie beendendes „Notstandsgesetz“ beanstandet wird. Dem ungarischen Ministerpräsidenten wird vorgeworfen, die Coronakrise zu benützen, um sich eine unbeschränkte Machtausübung zu sichern.
11. Diese Vorwürfe sind nicht nur falsch, sondern nahezu absurd. Es widerspricht dem gesunden Menschenverstand, weshalb der Ministerpräsident bestrebt sein sollte das Parlament zu umgehen, in dem seine Partei eine 2/3 Mehrheit hat. Bemerkenswert hierbei ist, dass ihm auf Grund dieser 2/3 Mehrheit auch bisher diktatorisches Regieren vorgeworfen wurde, während man nunmehr in dem Corona Gesetz das Ende der Demokratie erblickt.
12. Die nahezu mutwillig vorgebrachten Vorwürfe sind ein Zeichen, dass man das Gesetz gar nicht gelesen hat, sondern –in Fortsetzung der bisherigen Praxis – Anschuldigungen ohne Faktengrundlage in die Welt setzt, die vom gleichgeschalteten mainstream bereitwillig und ungeprüft verbreitet werden.
13. Im Folgenden sollen die zahlreichen Falschmeldungen richtig gesellt, die Angriffe auf ihren Tatsachenkern untersucht und die ungarische Rechtssituation klargestellt werden:
Die konkreten Vorwürfe:
13.1.1 Umfassende Machtausübung
Das Gesetz entspricht nicht den Regeln eines Notstandsgesetzes nach allgemeiner Rechtsansicht (wie z, B, im Notstandesgesetz 1968 der Bundesrepublik Deutschland), wonach alle Gesetzgebungsakt der vollziehenden Gewalt übertragen werden. .
Wie schon der Name des ungarischen Gesetzes besagt, ist sein Inhalt ausschließlich auf Maßnahmen zur Abwehr der durch das Coronavirus entstehende Gefahren und auf den daraus resultierenden Schutz von Leben, Gesundheit, Vermögen, Rechtssicherheit der Bürger sowie wirtschaftliche Stabilität beschränkt. Darüber hinausgehende Gesetzesvorhaben sind nicht erfasst und unterliegen weiterhin der verfassungsgemäßen parlamentarischen Behandlung.
Das Gesetz ermöglicht keine umfassende Rechtssetzung und Machtausübung, sondern legitimiert lediglich Maßnahmen im Rahmen des ,Schuitzes vor dem Coronavirus.
13.1.2.Entmachtung des Parlaments
Unrichtig und in Widerspruch zum klaren Gesetzeswortlaut ist auch die Unterstellung, der Ministerpräsident würde in Ausnützung der Coronakrise seine Macht ausweiten und künftighin am Parlament vorbei regieren.
Die Regierung ist verpflichtet, das Parlament in den öffentlichen Sitzungen von den beschlossenen Maßnahmen regelmäßig zu unterrichten. Wenn das Parlament nicht zusammentreten kann, sind der Parlamentspräsident und die Vorsitzenden der Parlamentsfraktionen zu informieren (§4 leg.cit).
Das Parlament hat daher die Möglichkeit der Erörterung und Diskussion sowie der Antragstellung.
Im Übrigen wurde das Gesetz von den Parteien der Regierungsfraktion nicht durchgepeitscht, sondern wurden sehr wohl auch Anträge der Opposition berücksichtigt.
Die Befugnis des Parlaments in allen übrigen Belangen wird vom Corona Gesetz nicht berührt.
13.1.3 Willkürliche grundrechtseinschränkende Maßnahmen
Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus sind bereits in der Regierungsverordnung vom 27.3.2020, 71/2020 enthalten, die bis 11.4.2020 gültig ist.. Diese Verordnung beinhaltet soziale Einschränkungen, die Einhaltung einer Entfernung von 1.5 Metern zu anderen Personen und Aufenthaltsbeschränkungen, die sehr detailliert geregelt sind. Diese Maßnahmen sind im Vergleich zu anderen Staaten weit weniger grundrechtseinschränkend, sie enthalten keine digitale Überwachung, wie in Österreich angedacht, keinen Einsatz der Geheimpolizei, wie in Israel praktiziert und keinen Einsatz des Militärs, wie in der Bundesrepublik Deutschland gefordert.
Richtig ist, dass auf Grund des gegenständlichen Gesetzes auch die Anordnung weiterer Maßnahmen ermöglicht wird. Das Gesetz verlangt jedoch ausdrücklich, dass die Verhältnismäßigkeit zum angestrebten Ziel und das notwendige Ausmaß zu beachten sind (§2 Abs,2 leg.cit.)
13.1.4 Zeitlich unbegrenzte Ermächtigung
Ein weiterer Vorwurf lautet, dass die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen ohne zeitliche Begrenzung und damit die Möglichkeit zum Ausbau einer Diktatur erteilt wurde.
Auch dieser Vorwurf ist falsch. Die Beendigung der Verordnungsermächtigung liegt nicht im Ermessen des Ministerpräsidenten, sondern ist die Verordnungsermächtigung mit der Dauer der Coronavirus Krise begrenzt. Die Beendigung der Gefahrensituation und damit das Außerkrafttreten des Gesetzes ist nicht vom Ministerpräsidenten, sondern vom Parlament festzustellen. (§8 leg.cit)
Darüber hinaus hat das Parlament das Recht, die in diesem Gesetz erteilte Verordnungsermächtigung jederzeit zu widerrufen. (§3 Abs 2 leg.cit).
13.1.5 Verfassungsgericht Kontrolle
Auch der Vorwurf, dass das Gesetz die Kontrolle des Verfassungsgerichtes ausschaltet, ist nicht gerechtfertigt.
Die ungehinderte fortlaufende Tätigkeit des Verfassungsgerichtes wird im Gesetz ausdrücklich bekräftigt (§5 Abs. 1 leg.cit.)
Ungarn hat eine gut funktionierende und politisch unabhängige Verfassungsgerichtsbarkeit, wie viele Entscheidungen beweisen (s. Richterpensionsgesetz) Das ungarische Verfassungsgericht hat auch mehr Kompetenzen als die Verfassungsgerichte der meisten Staaten Europas (wobei nicht einmal alle Staaten ein Verfassungsgericht haben).
Das ungarische Verfassungsgericht kann jede Rechtsvorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen, wobei die ungarische‚ Verfassung einen extrem weiten Katalog an Grund- und Freiheitsrechten aufweist (28 Grundrechte).
Antragslegitimiert zur Anrufung des Verfassungsgerichtes sind außer der Regierung ein Viertel (!) der Parlamentsabgeordneten sowie der Beauftragte für Grundrechte (Ombudsmann). Da die Opposition mehr als ein Viertel der Parlamentssitze inne hat, kann sie das Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen jederzeit vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit bzw. Beachtung der Grund- und Freiheitsrechte überprüfen lassen.
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist daher in sehr weitem Umfang gegeben.
13.1.6 Wahlen
Auch der Vorwurf der Verhinderung der nächsten Nationalratswahl ist unrichtig.
Im Gesetz ist lediglich der Aufschub von Kommunalwahlen und Volksabstimmungen genannt, welche während des ausgerufenen Notstandes nicht abgehalten werden können. Die Nationalratswahl ist im Gesetzt nicht erwähnt.
14. Resümee
14.1. Die im Gleichklang von Politik und Medien gegen Ungarn vorgebrachten massiven Vorwürfe entbehren jeder Grundlage und sind eine Verkehrung der Tatsachen in ihr Gegenteil. Die von Ungarn erlassenen Rechtsvorschriften und Maßnahmen entsprechen vollinhaltlich allen rechtsstaatlichen Voraussetzungen.
Es drängt sich daher die Frage auf, welches Ziel mit den massiven Attacken erreicht werden soll. Der Luxemburgische Außenminister Jean Asselborn hat die Antwort darauf gegeben: über Ungarn soll die „politische Quarantäne“ verhängt werden. Ein Ziel, das seit 10 Jahren verfolgt wird und nunmehr realisiert werden soll.
14.2. Ungarn beharrt – im Einklang mit den europäischen und internationalen Normen – auf Bewahrung seiner Identität, insbesondere seiner nationalen Verfassung und verweist auf die seine Eigenständigkeit tragenden Grundprinzipien, vor allem das demokratische und das freiheitsverbürgende rechtsstaatliche und gewaltentrennende Prinzip (Art. 4 des Vertrages über die Europäische Union).
Dieses Prinzip wird nicht von Ungarn, sondern von der Europäischen Union untergraben, welche ohne jede demokratische Legitimation – insbesondere auch mit Hilfe des demokratisch nicht legitimierten Europäischen Gerichtshofes – durch autokratische, zentrale Lenkung von oben, staatliches Recht und staatliche Gesetzgebung verdrängt. Staatliche Gesetzgebungsorgane sollen zu Durchführungsorganen der Europäischen Union degradiert werden. Das festgelegte Subsidiaritätsprinzip wird umgekehrt angewandt und richtet sich nicht gegen die EU, sondern gegen die Mitgliedstaaten.
14.3. Grund zur Sorge bereiten daher nicht die auf Grundlage der Verfassungsautonomie unter Beachtung der Grund – und Freiheitsrechte erlassenen Rechtsvorschriften und Maßnahmen Ungarns, sondern die Missachtung der Souveränität der Mitgliedstaaten durch die Europäische Union, welche in immer stärkerem Ausmaß eine die Grundrechte verletzende autokratische zentrale Führung unter Ausschaltung des Wählerwillens in den einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen will.
14.4. Dass die Europäische Union trotzdem – oder wahrscheinlich deswegen – zu konstruktiven Konzepten nicht im Stande ist, zeigt das Versagen der EU in der Migrations – und nunmehr Corona-virus-krise. Die viel beschworene Solidarität, mit welcher Ungarn gezwungen werden sollte, in rechtswidriger Weise die Grenzen zu öffnen und eine Destabilisierung durch Masseneinwanderung zu dulden, somit Schaden zu erleiden, war Italien gegenüber, welches verzweifelt um Hilfe zur Bewältigung der dramatischen Zustände auf Grund der massiven Coronaviruserkrankungen erflehte, kein Thema. Solidarität wird von der EU nur zur Schaffung und Vertiefung von Krisen, nicht aber zur Bekämpfung und Beseitigung von Krisen eingemahnt und ausgeübt.
Es besteht daher der begründete Verdacht, dass die Europäische Union mit den Angriffen und der geäußerten Besorgnis über Ungarn vom eigenen Versagen und Unvermögen, sowie der permanenten Verletzung des eigenen EU Rechts und der internationalen Normen ablenken will.
14.5. Die Erklärung von 14 Staaten zu den Coronamaßnahmen Ungarns und Mahnung zur Beachtung von Rechtstaatlichkeit, Demokratie und Grundwerten, sowie der Hinweis auf die Notwendigkeit des Erhaltes der europäischen Prinzipien und Werte, ist nicht an den richtigen Adressaten gerichtet. Der Apell sollte sich an den richtigen Adressaten, nämlich die Europäische Union richten.
14.6. Wie sehr die Europäische Union elementare Grund – und Freiheitswerte missachtet, zeigt sich in erschreckender Weise darin, dass die Europäische Union sowohl die Todesstrafe, als auch das Recht zur Tötung von Menschen im Falle eines Aufstandes oder eines Aufruhrs, was nach wie in ihrem Rechtsbestand ist, akzeptiert. Nach wie vor ist dies im Sinne der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte und Übernahme des Art. 2 des Protokolls Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtsbestandteil der Europäische Union. i Demnach kann ein Staat die Todesstrafe für Taten verhängen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Ebenso ist die Tötung gestattet, um einen Aufruhr oder Aufstand niederzuschlagen (EMRK Art. 2 Abs. 2 Lit c).
14.7. Grund zur Besorgnis:
Die Beibehaltung der Todesstrafe und die Rechtfertigung der Tötung von Menschen bei einem Aufruhr oder Aufstand ist eine Verletzung des fundamentalsten Grundrechtes auf Leben.
Die systematische Missachtung fundamentaler Grundwerte der Bürger und Souveränitätsrechte der Staaten durch Europäische Union ist das eigentliche Problem
Dies ist der eigentliche Skandal und gibt gerade in der nunmehr auf Europa zukommenden extremen Viruskrise Grund zur Sorge und macht Angst.
Warum protestiert dagegen niemand?
Dr. Eva Maria Barki
Wien, am 03. April 2020
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