aus Gründen
Creative Commons Lizenzen
CC BY-SA:
Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Die CC BY-SA 4.0 Deutschland-Lizenz erlaubt Dritten die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung sowie das Anfertigen von Abwandlungen und Bearbeitungen auch für die kommerzielle Nutzung unter den Bedingungen, dass der Name des Autors, der Titel des Werkes, die Lizenz und ggf. ein Hinweis, dass es sich um eine Bearbeitung handelt, genannt werden, und Bearbeitungen und auf dem Werk basierende Arbeiten unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden. Vorteil von CC BY-SA 4.0 die Lizenz kommt auch bei Mängeln zustande, diese müssen nach Aufforderung des Rechteinhabers beseitigt werden, ansonsten erlischt sie, alle anderen außer CC0 kommen nicht zustande und abmahnen ist möglich.
Der CC BY-NC-SA 2.0 Lizenz unterliegen z.B. sämtliche Bilder von Pommes Leibowitz auf flickr.
Lizenztexte
CC BY-SA 2.0 DE https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de
CC BY-SA 3.0 DE https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
CC BY-SA 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
CC BY 2.0 https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/
CC BY 3.0 https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/
CC0 spare ich mir Bilder findet man auf pixabay oder unsplash.
Alle diese Lizenzen sind mit der direkten Verwendung auf facebook nicht kompatibel- Ausnahme möglicherweise PD und CC0.
Andere kostenfrei nutzbare
https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0
Der Fall Pippi Langstrumpf
Wenn die Grenzen der sog. freien Bearbeitung nach § 24 UrhG erreicht sind, ist die Zustimmung des Urhebers des Ausgangswerkes nicht mehr erforderlich. Hierzu muss durch die Bearbeitung jedoch das betreffende Ursprungswerk soweit verändert werden, dass es für niemanden mehr erkennbar ist oder nur als Vorlage gedient hat.
Das Urheberrecht erstreckt sich nur auf Werke im Sinne von § 2 UrhG und betrifft nur das Werk, wie es erschienen ist – ein Bild als Bild, Musik als Musik, Film als Film usw.
Weil etwas aus einem Film gemacht werden soll, was am Ende aber kein Film mehr ist, ist hier von einer Freien Benutzung auszugehen nach § 24 UrhG und es bedarf keiner Erlaubnis durch den Urheber des Originals.
Da Picasso erwähnt wurde, man nehme (überspitzt) einen Picasso und kopiert ihn massenhaft als Poster = Vervielfältigung und bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis. Falls Picasso schon über 70 Jahre tot ist, kann man ihn natürlich anstandslos vervielfältigen, oder selbst fotografieren und danach das Foto vervielfältigen. Das geht natürlich mit fremden Fotos vom Picasso nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Fotografen. Man nehme den selben Picasso vom Fotografen, kopiert ihn massenhaft und macht Brotbüchsen daraus = Freie Benutzung die keine Erlaubnis erfordert….
Besonders knifflig wird meiner Meinung das ganze Urheberrecht bei social Media Plattformen, in der Regel verzichtet der Nutzer nach den meisten AGB´s auf eigene Rechte zugunsten der Plattform die mit dem Material alles machen kann was, sie will. Wenn jemand zum Beispiel CC BY-SA lizenziertes Material hochlädt, kann er es bei den meisten Plattformen nicht lizenzkonform kennzeichnen.
Auch die meisten Memen sind ein Problem, meistens verstoßen sie eindeutig gegen das deutsche Urheberrecht und stellenweise wird auch das Markenrecht verletzt. Allerdings habe ich bisher nur von zwei Fällen gehört, wo abgemahnt wurde. Einer davon ist Georg Restle gegen Reitschuster und Meuthen. Siehe: https://www.fischundfleisch.com/invalidenturm/twitter-vor-abmahnungen-wird-gewarnt-61712
Da ich kein Anwalt bin, ist das ganze hier geschriebene natürlich nur meine Rechtsauffassung.
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