Tja Hubert, Thüringen war schneller als Bayern, dort kommen bereits ab ersten Dezember 30 “Geflüchtete” mit “Asylfolgeantrag*” in den “Genuss” der Bezahlkarte. Ab ersten Januar sollen dann alle 750 im Landkreis befindlichen “Asylbewerber” Karten bekommen.
Der Landkreis Greiz gibt monatlich 100€ Bargeld und lädt den Rest auf eine regional begrenzte Zahlkarte, die in allen Verkaufsstellen der Region, die Mastercard akzeptieren, eingesetzt werden kann. Wird Ware zurückgegeben würde das Geld auf der Karte gutgeschrieben, die Karte sei auf einen Maximalbetrag begrenzt, berichtete die Tagesschau.
Ich hätte da eine Vermutung, wie das ganze laufen wird. Der “kartengeplagte” Migrant wird ganz simpel für andere, die nicht der Karte unterworfen sind, Einkäufe mit erledigen und kommt so (vermutlich mit Abschlag) zu Bargeld. Ein Schritt in die richtige Richtung? Wohl eher Symbolpolitik, aber wir werden sehen. Natürlich könnte Hubert Aiwanger richtig liegen, wenn er vermutet, dass Bundesländer, die beim Kartenspiel nicht mitmachen, mit einem erhöhten Migrationsaufkommen rechnen dürfen.
Auch unser sächsischer Innenminister Armin Schuster (CDU) will die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber möglichst rasch umsetzen. Schuster nannte es befremdlich, dass die Bundesregierung die Einführung einer solchen Bezahlkarte nicht zentral koordiniert. Geil, wo doch die Asylbewerberleistungen Ländersache sind. Schauen wir mal, was er unter “rasch” versteht…
Faszinierend finde ich übrigens das Wort “Asylfolgeantrag”, es impliziert, dass offenkundig nach Ablehnung von “Asylanträgen” noch eine “Folgeantragsrunde” stattfindet.
Ҥ 71 Folgeantrag
(1) 1
Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem
Bundesamt. 2
Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines
Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die
Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) 1
Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich
bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die
der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er
während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war…
*Einfach nur irre, wir verwalten uns zu Tode. Ich persönlich wäre ja der Meinung, dass es ausreicht bei der Antragsstellung gescheitert zu sein, um alle Leistungen, außer vielleicht einem Dach über dem Kopf und Verpflegung nebst medizinischer Grundversorgung, einzubüßen. Möge der nicht Asylberechtigte bitte schnell weiterziehen, um sein Glück anderswo zu versuchen. Aber ganz offenkundig fließen auch bei “Asylfolgeantragstellern” die Geld und Geldkartenleistungen fröhlich weiter. Na dann…
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