Ich habe meinen Widerspruch zum Werk wie folgt formuliert:
Bescheid über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 für ……………..
Aktenzeichen: ………
Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid vom ……… – Eingegangen am ………
Zittau, 05.04.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir Einspruch gegen den oben genannten Steuerbescheid vom …………. ein. Den Einspruch begründen wir wie folgt:
Die dem Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes sind unseres Erachtens verfassungswidrig.
Die Grundsteuerwerte werden in einem typisierten Verfahren ermittelt. Bei der Wertbestimmung des Grund und Bodens besteht ein Anpassungsverbot an einen evtl. niedrigeren gemeinen Wert, weshalb objektspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden können.
Es besteht auch keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche gemeine Wert niedriger ist. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot des Übermaßprinzips. Wenn die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss der Wert des Grundstücks realitätsgerecht ermittelt werden.
Die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer stehen zudem erst fest, nachdem die Gemeinden die Grundsteuerbescheide erlassen haben. Dann werden die (anzufechtenden) Grundlagenbescheide in nahezu allen Fällen bereits in Bestandskraft erwachsen sein. Aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Erlass der Grundlagen- und Folgebescheide verstoßen die Grundlagenbescheide gegen den staatlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Wir beantragen deshalb das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis die finanziellen Konsequenzen der Bescheide klar ersichtlich sind. Zudem kommt auch aufgrund bereits anhängiger Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregelungen im Bundesmodell (vgl. die beim FG Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren 3 K 3170/22 und 3 K 3018/23) bzw. hilfsweise wegen der bereits beim FG Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 2491/22 anhängigen Klageverfahren zum baden-württembergischen Ländermodell ein Ruhen des Verfahrens in Betracht. Wir stimmen einem solchen Ruhen des Verfahrens bereits jetzt zu.
Darüber hinaus beantragen wir die Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO in den angefochtenen Bescheid. Durch die Aufnahme dieser Nebenbestimmung könnte der Bescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden.
Für den Fall, dass Sie unseren Ausführungen nicht folgen und Anträgen nicht entsprechen wollen, beantragen wir die Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO.
Mit freundlichen Grüßen
Der Text basiert auf einem Vorschlag von haufe.de. Diese Variante erschien mir am brauchbarsten. Ich empfehle allen zeitnah nach Eingang des Messbescheides zu widersprechen. Insgesamt sind dafür nur 4 Wochen Zeit.
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