Definitionen zum Bundesfreiwilligendienst

vorläufige Definitionen zum Bundesfreiwilligendienst, entnommen aus diversen Auslegungen zum Bundesurlaubsgesetz von 1963 und meiner Korrespondenz mit einem Referendar bei dem Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln, also bei weitem noch keine offizielle Richtlinie Stand 18.02.2014

Wir sind mit der Definition ja schon ganz schön weit gekommen und ich fasse den derzeitigen Stand zusammen:

1.  (offiziell) An- und Abfahrt zu Bildungstagen sind Freizeit

2. (offiziell) Die gefahrenen Kilometer werden mit 0,20€/km bei privatem Fahrzeug b.z.w. Bahnticket 2.Klasse,  erstattet.

3. (offiziell) Ein voller Seminartag hat mindestens 6 Stunden, bestehend aus mindestens 4,5 Stunden Unterricht (6 Stunden a 45 Minuten) und 1,5 Stunden Pause, dieser Seminartag ergibt auch bei Teilzeit-Bufdis einen Vollzeit Anspruch. Bezugspunkt Einsatzstelle Vollzeit.

4. (offiziell) Ein voller Seminartag kann aus mehreren Teil- Bildungstagen mit weniger als 4,5 Stunden Unterricht zusammengebaut werden.

5. Teil-Seminartage können paralell zur normalen Arbeit in der Einsatzstelle stattfinden, wie abrechnungstechnisch damit  umzugehen ist, ist noch etwas unklar,

möglicherweise: erhaltene Bildungsstunden im Verhältnis zu 4,5 Mindestbildungsstunden (100%)= in meinem Fall 3,0 : 4,5 = 66,66%. 66,66% von 8 Stunden Vollzeit = 5,33 Stunden abrechenbar. Man kann auch sagen eine 90 Minuten Doppelstunde bei VHS = 2 Seminarstunden = 1/3 Bildungstag = 1/3 eines Vollzeitarbeitstages.

6. (offiziell) Es ist egal ob der Bufdi 50% Vollzeit oder 70% Vollzeit arbeitet, pro vollem Seminartag hat er Anspruch auf Abrechnung mit Vollzeit.

7. (offiziell-Auslegungen Bundesurlaubsgesetz) Wenn die Einsatzstelle nur den “Mindestanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz” erfüllt dann gelten folgende Fallbeispiele Mindestanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz von 1963 (Dienstzeit bei allen Fällen 1 Jahr):

Herr X: hat am 1.6.2013 begonnen, und damit am 31.11.2013 die sogenannte Mindestanwartschaftszeit erfüllt, damit steht Herrn X für das Kalenderjahr 2013 der volle Urlaubsanspruch von, in Herrn X´s Fall, weil 5 Tage Woche, 20 Tagen zu. Es sind auch keine von irgendeinem anderen Arbeitgeber im Jahr 2013 erhaltenen Urlaubstage vorhanden. Damit gibt es nichts abzuziehen. Am 1. Januar 2014 kommen weitere 20 Tage dazu, weil aber Herr X im 1.Halbjahr 2014 ausscheidet darf abgezogen werden. Das sieht dann so aus: Anspruch 2013+Anspruch 2014 = 40 Tage – Ganzzahl (20/12*7 Monate) weil nur volle Tage gegengerechnet werden dürfen, ergibt 1,7? x 7 = 11,9 Tage – also abzuziehen 11 Tage, Ergebnis 40-11 = 29 Tage für das Dienstjahr.

Sonderfall Frau Y : hat am 1.7.2013 begonnen, eine 6 Tage Woche, da streiten noch die Anwälte, aber eigentlich ist die “Mindestanwartschaftszeit am 31.12.2013 erfüllt – also voller Anspruch von 24 Tagen. Sie scheidet am 30.6. 24:00 Uhr aus also 1.Halbjahr voll, damit keine Gegenrechnung, Ergebnis 24 Tage 2013 + 24 Tage 2014 – 0 = 48 Tage für das Dienstjahr.

Herr Z: hat am 1.8.2013 begonnen, eine 5 Tage – Woche und damit die Mindestanwartschaftszeit nicht erfüllt, vorher erhaltener Urlaub ist in diesem Fall nicht relevant und es wird gerechnet: Gesamtanspruch 20 Tage – 20/12* 5Monate = ca.7 Tage Urlaubsanspruch 2013, dafür aber im Jahr 2014 den vollen Jahresanspruch, also: 7 Tage 2013 + 20 Tage 2014 – 0 weil das Ausscheiden definitiv nicht im 1.Halbjahr 2014 stattfindet = 27 Tage für das Dienstjahr.

8. Wie es um eine Reduzierung der Seminartage im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bufdi und Einsatzstelle steht, konnte ich noch nicht klären.

9. Verpflegung und Verpflegungskosten habe ich noch nicht behandelt, da dürften noch weitere Überraschungen lauern, wenn ich Köln jemals die Frage stelle, muß eigentlich ein Bufdi, welcher kein Verpflegungsgeld erhält sein Essen aus dem Taschengeld finanzieren…..

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