Grundsteuer...
Zitat von Gerald Fontaine am 6. Februar 2025, 10:32 Uhrhttps://youtu.be/05-A3pkSKXU
Der Musterwiderspruch bei der Gemeinde und der Aussetzungsantrag beim Finanzamt sind wichtig. Kostenpflichtige Dokumente hält pepperpapers.de bereit, aber vielleicht helfen auch folgende Muster und Links weiter...
Musterklage:
Verwaltungsgericht Dresden
Lieferanschrift
Hans-Oster-Straße 4
01099 Dresden Postanschrift
Hans-Oster-Straße 4
01099 DresdenKontakt
Telefon: 0351 446-540
Fax: 0351 446-5450
Internet: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd
E-Mail: verwaltung@vgdd.justiz.sachsen.de
XJustiz-ID: U6401Der elektronische Rechtsverkehr ist zugelassen.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Lieferanschrift
Ortenburg 9
02625 Bautzen Postanschrift
Postfach 44 43
02634 BautzenKontakt
Telefon: 03591 2175-0
Fax: 03591 2175-500
Internet: https://www.justiz.sachsen.de/ovg
E-Mail: verwaltung@ovg.justiz.sachsen.de
XJustiz-ID: U6400Der elektronische Rechtsverkehr ist zugelassen.
Um einen Musterwiderspruch gegen die Grundsteuer bei der Gemeinde einzulegen, können Sie folgende Schritte befolgen:
- Formulieren Sie Ihren Widerspruch: Nutzen Sie ein rechtlich geprüftes Musterschreiben, um gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einzulegen und eine erneute Prüfung zu beantragen1.
Absender: [Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ Ort]
Empfänger: [Name des Finanzamts oder der zuständigen Behörde] [Adresse des Finanzamts oder der zuständigen Behörde] [PLZ Ort]
Datum: [Datum]
Betreff: Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Grundsteuer B) vom [Datum des Bescheids]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Grundsteuer B) vom [Datum des Bescheids] ein. Der Bescheid betrifft das Grundstück in [Adresse des Grundstücks].
Ich bin der Meinung, dass der Bescheid fehlerhaft ist und bitte um eine erneute Prüfung aus folgenden Gründen:
- Fehler bei der Berechnung: [Begründung für den Widerspruch, z.B. „Die Berechnung des Einheitswerts ist fehlerhaft, da…“, „Es wurden unzutreffende Bodenrichtwerte zugrunde gelegt…“, etc.]
- Fehlerhafte Angaben: [Beschreibung der Fehler, z.B. „Das Grundstück wurde in der falschen Nutzungskategorie eingestuft…“, „Es wurden unrichtige Flächenangaben berücksichtigt…“, etc.]
Ich fordere eine Korrektur des Bescheids und eine entsprechende Anpassung der festgesetzten Grundsteuer. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und informieren Sie mich über die weiteren Schritte.
Ich erwarte eine schriftliche Bestätigung der erneuten Prüfung und Ihre Stellungnahme bis zum [Frist setzen, z.B. 14 Tage ab Briefdatum].
Sollte meinem Widerspruch nicht stattgegeben werden, behalte ich mir vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]*
- Erläutern Sie Ihre Gründe: Geben Sie klar an, warum Sie mit dem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden sind und welche Änderungen Sie erwarten2.
Ihr Name
Ihre Adresse
PLZ, Stadt
Zuständige Behörde für Grundsteuer
Adresse der Behörde
PLZ, Stadt
Betreff: Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den mir am [Datum] zugestellten Grundsteuerbescheid ein. Der Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], weicht in folgenden Punkten von meinen Angaben und der tatsächlichen Sachlage ab:
1. Begründung des Widerspruchs:
1.1 [Hier bitte die Gründe für den Widerspruch detailliert darlegen, z.B. falsche Berechnung der Grundsteuer, unzureichende Berücksichtigung von Abschreibungen, falsche Größenangaben des Grundstücks, etc.]
2. Antrag:
Ich beantrage daher, den Grundsteuerbescheid abzuändern und die festgesetzte Grundsteuer entsprechend meinen Angaben und der tatsächlichen Sachlage neu zu berechnen. Ich bitte um Überprüfung und Korrektur des Bescheids.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs sowie um Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Ich stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung und bitte um eine zeitnahe Bearbeitung meines Anliegens.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihre Unterschrift]
- Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein: Stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingereicht wird3.
- Beachten Sie die Fristen: Achten Sie darauf, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch einlegen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen4.
- Verweisen Sie auf relevante Bescheide: Wenn Sie Fehler in den Bescheiden feststellen, sollten Sie diese in Ihrem Widerspruch ansprechen
An das
Finanzamt Musterstadt
(an das zuständige Finanzamt adressieren)Aktenzeichen/Steuernummer:
Steueridentifikationsnummer:
Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid vom (Datum des Bescheids)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf den bereits eingelegten und begründeten Einspruch wird hiermit die Aussetzung der Vollziehung des genannten Bescheides bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids ist unabhängig davon möglich, ob das Einspruchsverfahren der Antragsteller nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruht. Wegen der Vollziehbarkeit eines mit dem Einspruch angegriffenen, aber wegen eines ruhenden Einspruchsverfahrens noch nicht formell bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht auch in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Müsste ein Antragsteller den im Erlass des Grundsteuerwertbescheids liegenden Grundrechtseingriff, an dessen Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bereits in einfachrechtlicher und darüber hinaus auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen bis zu einer Entscheidung des BVerfG über eine etwaige Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts hinnehmen, wären dieser zur Zahlung der darauf erhobenen Grundsteuerbeträge verpflichtet, ohne hierfür im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache eine Kompensation erhalten zu können.
Überdies würden bei einem fremd vermieteten Bewertungsobjekt, bei dem die Grundsteuerbelastung an den Mieter weitergereicht werden kann, langwierige Rückabwicklungsverhältnisse im Vermieter-Mieter-Verhältnis während der Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG entstehen, die neben entsprechender Rechtsunsicherheit auch vermieterseitige Verzinsungspflichten zur Folge haben würde. Dies wäre jedoch beim Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses wie einem Mietvertrag schon jetzt vertraglich zu regeln bzw. könnte beim Fehlen einer entsprechenden Regelung schon jetzt zu entsprechenden Nachteilen auf Seiten eines Antragstellers führen.
Musterstadt, Datum
Es bestehen angesichts der vorangegangenen Ausführungen ernstliche Zweifel an der
Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, so dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides begründet ist. Es wird diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1429/23) verwiesen.
Ebenso ist der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO begründet. Danach kann die Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Aufgrund der Vielzahl von derzeit anhängigen Gerichtsverfahren in einer breiten Vielzahl von Sachverhalten ist das Ruhen des Verfahrens als zweckmäßig anzusehen, um eine obergerichtliche Entscheidung abzuwarten, welche rechtliche Klarheit in den vorliegenden Sachverhalt bringen kann. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde unnötiger Verwaltungsaufwand widersprüchlicher Entscheidungen oder späterer Korrekturen der Entscheidung vermieden werden. Die Anordnung des Ruhens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Wird die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens ermessensfehlerhaft verweigert, so können der Finanzbehörde die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageverfahrens gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. § 137 S. 2 FGO auferlegt werden. Das Ruhen des Verfahrens ist somit ebenso zweckmäßig wie angesichts der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Absender
(Name & postalische Anschrift des/der
Bescheidempfängerin/Bescheidempfängers/Bescheidempfänger)
Einschreiben Einwurf
An das
Finanzamt Musterstadt
(an das zuständige Finanzamt adressieren)Aktenzeichen/Steuernummer:
Steueridentifikationsnummer:
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid vom (Datum des Bescheids)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf den bereits eingelegten und begründeten Einspruch wird hiermit die Aussetzung der Vollziehung des genannten Bescheides bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids ist unabhängig davon möglich, ob das Einspruchsverfahren der Antragsteller nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruht. Wegen der Vollziehbarkeit eines mit dem Einspruch angegriffenen, aber wegen eines ruhenden Einspruchsverfahrens noch nicht formell bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht auch in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Müsste ein Antragsteller den im Erlass des Grundsteuerwertbescheids liegenden Grundrechtseingriff, an dessen Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bereits in einfachrechtlicher und darüber hinaus auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen bis zu einer Entscheidung des BVerfG über eine etwaige Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts hinnehmen, wären dieser zur Zahlung der darauf erhobenen Grundsteuerbeträge verpflichtet, ohne hierfür im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache eine Kompensation erhalten zu können.
Überdies würden bei einem fremd vermieteten Bewertungsobjekt, bei dem die Grundsteuerbelastung an den Mieter weitergereicht werden kann, langwierige Rückabwicklungsverhältnisse im Vermieter-Mieter-Verhältnis während der Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG entstehen, die neben entsprechender Rechtsunsicherheit auch vermieterseitige Verzinsungspflichten zur Folge haben würde. Dies wäre jedoch beim Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses wie einem Mietvertrag schon jetzt vertraglich zu regeln bzw. könnte beim Fehlen einer entsprechenden Regelung schon jetzt zu entsprechenden Nachteilen auf Seiten eines Antragstellers führen.
Musterstadt, Datum
Es bestehen angesichts der vorangegangenen Ausführungen ernstliche Zweifel an der
Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, so dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides begründet ist. Es wird diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1429/23) verwiesen.
Ebenso ist der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO begründet. Danach kann die Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Aufgrund der Vielzahl von derzeit anhängigen Gerichtsverfahren in einer breiten Vielzahl von Sachverhalten ist das Ruhen des Verfahrens als zweckmäßig anzusehen, um eine obergerichtliche Entscheidung abzuwarten, welche rechtliche Klarheit in den vorliegenden Sachverhalt bringen kann. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde unnötiger Verwaltungsaufwand widersprüchlicher Entscheidungen oder späterer Korrekturen der Entscheidung vermieden werden. Die Anordnung des Ruhens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Wird die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens ermessensfehlerhaft verweigert, so können der Finanzbehörde die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageverfahrens gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. § 137 S. 2 FGO auferlegt werden. Das Ruhen des Verfahrens ist somit ebenso zweckmäßig wie angesichts der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Musterwiderspruch bei der Gemeinde und der Aussetzungsantrag beim Finanzamt sind wichtig. Kostenpflichtige Dokumente hält pepperpapers.de bereit, aber vielleicht helfen auch folgende Muster und Links weiter...
Musterklage:
Verwaltungsgericht Dresden
Hans-Oster-Straße 4
01099 Dresden Postanschrift
Hans-Oster-Straße 4
01099 Dresden
Telefon: 0351 446-540
Fax: 0351 446-5450
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XJustiz-ID: U6401
Der elektronische Rechtsverkehr ist zugelassen.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Ortenburg 9
02625 Bautzen Postanschrift
Postfach 44 43
02634 Bautzen
Telefon: 03591 2175-0
Fax: 03591 2175-500
Internet: https://www.justiz.sachsen.de/ovg
E-Mail: verwaltung@ovg.justiz.sachsen.de
XJustiz-ID: U6400
Der elektronische Rechtsverkehr ist zugelassen.
Um einen Musterwiderspruch gegen die Grundsteuer bei der Gemeinde einzulegen, können Sie folgende Schritte befolgen:
- Formulieren Sie Ihren Widerspruch: Nutzen Sie ein rechtlich geprüftes Musterschreiben, um gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einzulegen und eine erneute Prüfung zu beantragen1.
-
Absender: [Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ Ort]
Empfänger: [Name des Finanzamts oder der zuständigen Behörde] [Adresse des Finanzamts oder der zuständigen Behörde] [PLZ Ort]
Datum: [Datum]
Betreff: Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Grundsteuer B) vom [Datum des Bescheids]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Grundsteuer B) vom [Datum des Bescheids] ein. Der Bescheid betrifft das Grundstück in [Adresse des Grundstücks].
Ich bin der Meinung, dass der Bescheid fehlerhaft ist und bitte um eine erneute Prüfung aus folgenden Gründen:
- Fehler bei der Berechnung: [Begründung für den Widerspruch, z.B. „Die Berechnung des Einheitswerts ist fehlerhaft, da…“, „Es wurden unzutreffende Bodenrichtwerte zugrunde gelegt…“, etc.]
- Fehlerhafte Angaben: [Beschreibung der Fehler, z.B. „Das Grundstück wurde in der falschen Nutzungskategorie eingestuft…“, „Es wurden unrichtige Flächenangaben berücksichtigt…“, etc.]
Ich fordere eine Korrektur des Bescheids und eine entsprechende Anpassung der festgesetzten Grundsteuer. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und informieren Sie mich über die weiteren Schritte.
Ich erwarte eine schriftliche Bestätigung der erneuten Prüfung und Ihre Stellungnahme bis zum [Frist setzen, z.B. 14 Tage ab Briefdatum].
Sollte meinem Widerspruch nicht stattgegeben werden, behalte ich mir vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]*
- Erläutern Sie Ihre Gründe: Geben Sie klar an, warum Sie mit dem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden sind und welche Änderungen Sie erwarten2.
-
Ihr Name
Ihre Adresse
PLZ, Stadt
Zuständige Behörde für Grundsteuer
Adresse der Behörde
PLZ, Stadt
Betreff: Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den mir am [Datum] zugestellten Grundsteuerbescheid ein. Der Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], weicht in folgenden Punkten von meinen Angaben und der tatsächlichen Sachlage ab:
1. Begründung des Widerspruchs:
1.1 [Hier bitte die Gründe für den Widerspruch detailliert darlegen, z.B. falsche Berechnung der Grundsteuer, unzureichende Berücksichtigung von Abschreibungen, falsche Größenangaben des Grundstücks, etc.]
2. Antrag:
Ich beantrage daher, den Grundsteuerbescheid abzuändern und die festgesetzte Grundsteuer entsprechend meinen Angaben und der tatsächlichen Sachlage neu zu berechnen. Ich bitte um Überprüfung und Korrektur des Bescheids.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs sowie um Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Ich stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung und bitte um eine zeitnahe Bearbeitung meines Anliegens.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihre Unterschrift]
- Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein: Stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingereicht wird3.
- Beachten Sie die Fristen: Achten Sie darauf, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch einlegen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen4.
- Verweisen Sie auf relevante Bescheide: Wenn Sie Fehler in den Bescheiden feststellen, sollten Sie diese in Ihrem Widerspruch ansprechen
An das
Finanzamt Musterstadt
(an das zuständige Finanzamt adressieren)
Aktenzeichen/Steuernummer:
Steueridentifikationsnummer:
Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid vom (Datum des Bescheids)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf den bereits eingelegten und begründeten Einspruch wird hiermit die Aussetzung der Vollziehung des genannten Bescheides bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids ist unabhängig davon möglich, ob das Einspruchsverfahren der Antragsteller nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruht. Wegen der Vollziehbarkeit eines mit dem Einspruch angegriffenen, aber wegen eines ruhenden Einspruchsverfahrens noch nicht formell bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht auch in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Müsste ein Antragsteller den im Erlass des Grundsteuerwertbescheids liegenden Grundrechtseingriff, an dessen Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bereits in einfachrechtlicher und darüber hinaus auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen bis zu einer Entscheidung des BVerfG über eine etwaige Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts hinnehmen, wären dieser zur Zahlung der darauf erhobenen Grundsteuerbeträge verpflichtet, ohne hierfür im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache eine Kompensation erhalten zu können.
Überdies würden bei einem fremd vermieteten Bewertungsobjekt, bei dem die Grundsteuerbelastung an den Mieter weitergereicht werden kann, langwierige Rückabwicklungsverhältnisse im Vermieter-Mieter-Verhältnis während der Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG entstehen, die neben entsprechender Rechtsunsicherheit auch vermieterseitige Verzinsungspflichten zur Folge haben würde. Dies wäre jedoch beim Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses wie einem Mietvertrag schon jetzt vertraglich zu regeln bzw. könnte beim Fehlen einer entsprechenden Regelung schon jetzt zu entsprechenden Nachteilen auf Seiten eines Antragstellers führen.
Musterstadt, Datum
Es bestehen angesichts der vorangegangenen Ausführungen ernstliche Zweifel an der
Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, so dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides begründet ist. Es wird diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1429/23) verwiesen.
Ebenso ist der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO begründet. Danach kann die Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Aufgrund der Vielzahl von derzeit anhängigen Gerichtsverfahren in einer breiten Vielzahl von Sachverhalten ist das Ruhen des Verfahrens als zweckmäßig anzusehen, um eine obergerichtliche Entscheidung abzuwarten, welche rechtliche Klarheit in den vorliegenden Sachverhalt bringen kann. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde unnötiger Verwaltungsaufwand widersprüchlicher Entscheidungen oder späterer Korrekturen der Entscheidung vermieden werden. Die Anordnung des Ruhens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Wird die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens ermessensfehlerhaft verweigert, so können der Finanzbehörde die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageverfahrens gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. § 137 S. 2 FGO auferlegt werden. Das Ruhen des Verfahrens ist somit ebenso zweckmäßig wie angesichts der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
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Aktenzeichen/Steuernummer:
Steueridentifikationsnummer:
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid vom (Datum des Bescheids)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf den bereits eingelegten und begründeten Einspruch wird hiermit die Aussetzung der Vollziehung des genannten Bescheides bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids ist unabhängig davon möglich, ob das Einspruchsverfahren der Antragsteller nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruht. Wegen der Vollziehbarkeit eines mit dem Einspruch angegriffenen, aber wegen eines ruhenden Einspruchsverfahrens noch nicht formell bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht auch in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Müsste ein Antragsteller den im Erlass des Grundsteuerwertbescheids liegenden Grundrechtseingriff, an dessen Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bereits in einfachrechtlicher und darüber hinaus auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen bis zu einer Entscheidung des BVerfG über eine etwaige Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts hinnehmen, wären dieser zur Zahlung der darauf erhobenen Grundsteuerbeträge verpflichtet, ohne hierfür im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache eine Kompensation erhalten zu können.
Überdies würden bei einem fremd vermieteten Bewertungsobjekt, bei dem die Grundsteuerbelastung an den Mieter weitergereicht werden kann, langwierige Rückabwicklungsverhältnisse im Vermieter-Mieter-Verhältnis während der Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG entstehen, die neben entsprechender Rechtsunsicherheit auch vermieterseitige Verzinsungspflichten zur Folge haben würde. Dies wäre jedoch beim Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses wie einem Mietvertrag schon jetzt vertraglich zu regeln bzw. könnte beim Fehlen einer entsprechenden Regelung schon jetzt zu entsprechenden Nachteilen auf Seiten eines Antragstellers führen.
Musterstadt, Datum
Es bestehen angesichts der vorangegangenen Ausführungen ernstliche Zweifel an der
Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, so dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides begründet ist. Es wird diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1429/23) verwiesen.
Ebenso ist der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO begründet. Danach kann die Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Aufgrund der Vielzahl von derzeit anhängigen Gerichtsverfahren in einer breiten Vielzahl von Sachverhalten ist das Ruhen des Verfahrens als zweckmäßig anzusehen, um eine obergerichtliche Entscheidung abzuwarten, welche rechtliche Klarheit in den vorliegenden Sachverhalt bringen kann. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde unnötiger Verwaltungsaufwand widersprüchlicher Entscheidungen oder späterer Korrekturen der Entscheidung vermieden werden. Die Anordnung des Ruhens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Wird die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens ermessensfehlerhaft verweigert, so können der Finanzbehörde die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageverfahrens gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. § 137 S. 2 FGO auferlegt werden. Das Ruhen des Verfahrens ist somit ebenso zweckmäßig wie angesichts der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz angemessen.
Mit freundlichen Grüßen