Seid nicht enttäuscht
Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist für mich zum Teil nachvollziehbar. Die AfD hat schlampig gearbeitet und sie wurde durch den Landeswahlausschuss informiert und saß selber mit drin (das war wohl die Enthaltung?).
Die sechs Beisitzer des Landeswahlausschusses bzw. deren
Stellvertreter wurden von der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU, drei Beisitzer), der Partei DIE LINKE (DIE LINKE, ein Beisitzer), der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD, ein Beisitzer) und der Alternative für Deutschland (AfD, ein Beisitzer) benannt. Dazu kommen dann noch zwei vom SMI berufene, nämlich der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter.
Nun muss eine andere Instanz klären, ob der Landeswahlausschuss mit seiner Einschätzung richtig liegt. Ich meine nein. Zumindest der in Einzelabstimmung beschlossene Teil der 2. Liste (19-31) hätte ebenfalls noch zugelassen werden können.
Die Behauptung einer angeblich mangelnden Chancengleichheit kann mir, ehrlich gesagt, eher ein müdes Grinsen abringen. Ich weiß, wie das bei anderen Parteien in der Regel abläuft. Da kungelt erstmal der Landesvorstand warum gerade der wichtig sei. Auf Kreisebene läuft es nicht viel anders. Vielleicht dürfen dann noch in einem “erweiterten Kreis” die Kreisvorsitzenden am kungeln teilnehmen.
Danach stellt der Landesvorstand eine “vorläufige” Liste nach dem Motto dem LV wichtige Personen zuerst, und alle weiteren Listenplätze sollten gleichmäßig auf die Kreisverbände verteilt werden, auf. Diese Liste wird im günstigsten Fall nochmal zur allgemeinen Begutachtung auf die Webseite geklatscht. Ein oder zwei kleine Änderungen treten dann in der Regel durch Krankheit oder so noch ein, während die Ladungsfrist für die Versammlung läuft.
Und dann wird diese “vorläufige” Liste bei einer Delegiertenversammlung oder einem Parteitag mit einigen Redebeiträgen der Spitzenkandidaten, über die die Medien ausführlich berichten können, beschlossen. Fertig – vollendete Chancengleichheit hergestellt? Freilich.
Es ist es schwer nachvollziehbar, dass es scheinbar keine Hinweise im Vorfeld gab, wie die Mängel zu heilen seien. Auf zwei unabhängige Listen zu schließen, ist eine rein willkürliche Entscheidung. Eigentlich ist es durchaus üblich derart kritische Entscheidungen zu Mängeln, die nicht mehr behebbar aber auch zweifelhaft sind, im Interesse der Demokratie gerade anders zu treffen.
Am 18.6. wurden wurden zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Aufstellungsversammlung abgegeben. Diese Unterlagen hätten – so die spätere Darstellung – „Entwurfscharakter zur Erörterung“ gehabt. Noch im Abgabetermin wurde die Partei auf die erheblichen rechtlichen Bedenken hingewiesen, die mit einer Aufstellung zweier Landeslisten sowie der Bewerberaufstellung in zwei Aufstellungsversammlungen verbunden sind.
Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass auch die Benennung von mehr als zwei Vertrauenspersonen nicht den Anforderungen des SächsWahlG entspricht.
Laut Landeswahlausschuss wurde am 19.06. postalisch wegen Mängeln Kontakt mit der AfD aufgenommen. Zugleich wurde die Partei aufgrund derselben Vorschrift aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni 2019, 18:00 Uhr, zu beseitigen.
In Folgeterminen am 25. Juni 2019 und am 27. Juni 2019 wurden von der Partei zahlreiche weitere Unterlagen eingereicht.
Ja, aber das einzige, was die AFD nicht tun konnte, nämlich unter Einhaltung der Ladungsfrist einen weiteren Parteitag zu veranstalten, um die “erheblichen rechtlichen Bedenken” auszuräumen, welche durch Aufstellung zweier Landeslisten in zwei Aufstellungsversammlungen mit unterschiedlichen Versammlungsleitern und zuviel Vertrauenspersonen entstanden sind, war der Grund für die Abweisung der kompletten Liste 2 aus fadenscheinigen formalen Gründen.
Das gleiche gilt vermutlich in Sachen Benennung von mehr als zwei Vertrauenspersonen oder hätten die Vertrauenspersonen die Möglichkeit sich selbstständig ohne Vorstands- oder Parteitagsbeschluss auszudünnen? Ich schätze mal alle behebbaren Mängel hat die AFD rechtzeitig bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni 2019, 18:00 Uhr, beseitigt.
In der Sitzung vom 5.7. waren die Landeswahlleiterin Frau Schreck, sowie die Beisitzer Herr Freundorfer, Herr Grundmann, Herr Israel, Frau Rericha, Herr Dr. Scheffer und Herr Weise anwesend.
Die Mängel, welche zur Ablehnung führten, waren die Frage, ob es sich bei den verschiedenen Landesparteitagen vom Februar und März 2019 um eine einheitliche Aufstellungsversammlung handelte. Ich meine ja. Das wurde aber aufgrund des Wechsels des Wahlverfahrens gegen Ende von Versammlung2 (ab Listenplatz 31) und nicht identischer Versammlungsleitung verneint, dies seien Indizien für zwei voneinander unabhängige Veranstaltungen…
Der 1.Landeslistenparteitag im Februar 2019 beschloss nämlich für die Listenplätze 1 bis 61, also für alle Listenplätze, die Kandidaten im Einzelwahlverfahren zu wählen. Der 2.Landeslistenparteitag im März 2019 befasste sich am 3.Tag erneut mit dem Wahlverfahren und änderte den Beschluss vom Februar ab, so dass ab der Listenposition 31 das Blockwahlverfahren (welches ebenfalls zulässig ist) zur Anwendung kam. Die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren der Kandidatenaufstellung sei nach Ansicht des Landeswahlausschusses damit nicht gegeben.
Sämtliche Entscheidungen des Wahlausschusses sind von den betroffenen Parteien nach § 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes noch bis zu 1 Monat nach Feststellung des amtl. Endergebnisses anfechtbar, also etwa bis Mitte Oktober 2019.
Der Widerspruch geht wohl an den Landtag, beim letzten Mal hat die Bearbeitung 4 Jahre gedauert, bis die Sache vom Verfassungsgericht 2018 entschieden war. Hinterher ist es also gut möglich, dass wir noch mal wählen, oder im Nachgang weitere Listenplätze gültig werden. Ich frage mich nur, was wird dann mit Entscheidungen eines vorher undemokratisch besetzten Landtages? Wenn es ohne große Auswirkungen auf Mehrheitsverhältnisse geschieht, weil ein Listenplatz falsch entschieden war, ist so eine Fehlbesetzung ja noch hinnehmbar. Aber in diesem Fall sind erhebliche Auswirkungen da, unerheblich ob AFD gewinnt oder nicht.
Da es bei der Entscheidung bleibt, können wir das Ergebnis etwas optimieren, indem wir in jedem Fall unsere Erststimme den Direktkandidaten der AFD geben, und mit der Zweitstimme ADPM oder die blaue Partei (je nachdem wer kurz vor der Landtagswahl besser dasteht) stärken. Das ganze natürlich nur, falls 5% realistisch erscheinen. Lieber wären mir ja die Freien Wähler, doch die haben leider eine Zusammenarbeit mit der AFD ausgeschlossen.
Es kann auch eine gute Option sein, jetzt erst recht beide Stimmen der AFD zu geben, um allen vor Augen zu führen welche Konsequenz die Entscheidung des Wahlausschusses nach sich zieht.
Nämlich bei den jetzigen Umfragewerten von 26% möglicherweise bis zu 14 leere und 18 besetzte Sitze bei der AFD, und natürlich für die CDU die gute Möglichkeit weiterzuregieren, weil sich die absolute Mehrheit von 61 auf 54 verschiebt…
Ich denke es ist, in Abhängigkeit vom Wahlergebnis, Zeit eine gelbe Weste zu kaufen, falls die Wahlprüfung nicht bis Ende diesen Jahres abgeschlossen ist.
Es wäre nicht hinnehmbar von Leuten, die nicht durch das Wahlergebnis legitimiert sind, mehr als einige Monate regiert zu werden.
Übrigens zeigt die Medieninformation deutlich, dass sich der Wahlausschuss bewusst ist, dass seine Entscheidung anfechtbar ist. Konkrete Gründe werden nämlich nicht genannt. Wo steht eigentlich, dass es in einer Veranstaltung passieren muss?
https://wahlen.sachsen.de/download/Medieninformation/LWL-17-2019.pdf
Update Mittlerweile hat die sächsische AfD Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in Leipzig gegen die Kürzung ihrer Kandidatenliste für die Landtagswahl am 1. September eingelegt.
Laut Gericht ist mit der Beschwerde auch der Antrag verbunden, eine einstweilige Anordnung gegen die Entscheidung zu erlassen. Die Beschwerde sei am 12.7. eingegangen, teilte das Gericht am Montag mit. Man bemühe sich, den Fall vor der Landtagswahl zu klären.
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