Sorbischer Text zur Bekanntmachung der Wahl des Landrates gem. § 63 Abs. 1 Ziffer 1
KomWO
Zjawne wozjewjenje wo přewjedźenju wólbow
Ze sćěhowacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so w blišim času komunalne
wólby přewjedu.
Politiske strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so k wólbam stajić, su namołwjene,
swoje kandidatne lisćiny (wólbne namjety) zapodać.
Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za politiske strony a wolerske
zjednoćenstwa, w kotrej formje a hač do hdy maja so wólbne namjety zapodać a za kotre
politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.
Štóž chce jako (wyši) měšćanosta/wjesnanosta abo jako krajny rada kandidować, smě tež jako
jednotliwa wosoba wólbny namjet zapodać.
Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich němskorěčnych wozjewjenjach.
Gemäß §§ 1 Abs. 4, 56 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
(Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 722), i.V.m. § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung – KomWO)
vom 16. Mai (SächsGVBl S. 313), gibt der Landrat des Landkreises Görlitz bekannt:
I. Der Wahltag
1. Am Sonntag, dem 12. Juni 2022 findet die Wahl des Landrates statt.
2. Der Tag für einen etwaigen 2. Wahlgang ist Sonntag, der 3. Juli 2022.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Parteien, Wählervereinigungen und Einzelpersonen werden hiermit aufgefordert,
Wahlvorschläge für die Wahl zum Landrat einzureichen. Diese können frühestens am Tag
nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 07.04.2022 bis 18.00 Uhr beim
Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses im Landratsamt unter folgender Anschrift schriftlich
eingereicht werden:
Landratsamt Görlitz
Vorsitzender des Kreiswahlausschusses
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
Wahlvorschläge können sonst
montags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
dienstags und donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung eingereicht werden.
2. Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für den etwaigen 2. Wahlgang, sofern sie
nicht nach § 44 a Abs. 2 Nr. 1 KomWG bis zum 17.06.2022, 18.00 Uhr, zurückgenommen
werden.
Bei einem etwaigen 2. Wahlgang zur Landratswahl können Wahlvorschläge ab dem
13.06.2022 bis spätestens zum 17.06.2022, 18.00 Uhr, nach Maßgabe der §§ 44a Abs. 2
Nr. 2, 6d Abs. 2 KomWG geändert werden.
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der
§§ 6a ff. und 56 KomWG i.V.m. § 16 KomWO aufzustellen. Jeder Wahlvorschlag darf nur
einen Bewerber enthalten. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und
Form der Wahlvorschläge des § 16 KomWO entsprechen; die in § 16 Abs. 3 KomWO
genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen. Der Wahlvorschlag soll nach
dem Muster der Anlage 16 (KomWO) eingereicht werden.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a. als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder
Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder
ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt; der
Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Landratswahl muss dessen
Familiennamen als Bezeichnung enthalten,
b. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift
(Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die
Staatsangehörigkeit,
c. Wahlgebiet.
Dem Wahlvorschlag sind gemäß § 16 Abs. 3 KomWO beizufügen:
a. eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass er der
Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2
des Kommunalwahlgesetzes) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem
anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
b. eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Absatz 3
des Kommunalwahlgesetzes, auch in Verbindung mit § 56 Satz 2
des Kommunalwahlgesetzes) nach dem Muster der Anlage 18,
c. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der
nach § 6c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift
mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach
dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem
Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
d. im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4
des Kommunalwahlgesetzes eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde
zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche
Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
e. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3
des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, zum Nachweis der
mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
f. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten
Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine
Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem
Muster der Anlage 21,
g. bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a
Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes.
2. Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellungen und
Zustimmungerklärungen sind im Landratsamt in Görlitz, Bahnhofstraße 24, im Zimmer 2.62
während der unter II. Punkt 1. genannten Öffnungszeiten erhältlich. Die Vordrucke können
auch von der Internetseite des Landkreises Görlitz (www.kreis-goerlitz.de) heruntergeladen
werden.
IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
1. Jeder Wahlvorschlag muss von 200 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des
Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die
Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung
zu leisten. Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form
ausgeschlossen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die
Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung
ersetzen. Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl
unterstützen.
2. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung,
die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
a. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
b. seit der letzten Wahl im Kreistag des Landkreises vertreten ist
bedarf abweichend von 1. keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend
für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung,
wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag
zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Ebenfalls keiner Unterstützungsunterschriften bedarf ein Wahlvorschlag der als
Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.
Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine
Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere
Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften
ungültig. Der Wahlberechtigte ist hierauf hinzuweisen, bevor er seine
Unterstützungsunterschrift leistet. Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete
Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach
dem Muster der Anlage 23 unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet
werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung)
vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person
auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der
Vorunterzeichner nicht bekannt werden. Die Identität und die Wahlberechtigung des
Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen.
Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten
Anzahl von Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis
für jede Gemeinde im Wahlgebiet zur Auslegung in der Gemeinde an. Bei
Verwaltungsgemeinschaften erfolgt die Auslegung in der erfüllenden Gemeinde und bei
Verwaltungsverbänden am Sitz des Verwaltungsverbandes. Die Unterstützungsverzeichnisse
werden den Gemeinden unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlages übergeben.
Wahlberechtigte können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am
7. April 2022 bis 18.00 Uhr Unterstützungsunterschriften leisten. Die Unterstützungsunterschriften können an den anderen Tagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Gemeinden geleistet werden. Die Öffnungszeiten der Gemeinden sind auf den Internetseiten
der Gemeinden ersichtlich, bzw. bei den Gemeinden zu erfragen.
…
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung
durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim
Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die
Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Görlitz, den 12. Januar 2022
Landratsamt Görlitz
Bernd Lange
Landrat
Landkreis Löbau-Zittau Zittau, den 26 (kreis-goerlitz.de)
Polizei
Versammlungsgeschehen in Görlitz – Polizei konstatiert einen friedlichen Verlauf
Görlitz, Innenstadt
30.01.2022
Für den 30. Januar 2022, 15 Uhr zeigte ein „Aktionsbündnis Oberlausitz“ bei der Versammlungsbehörde eine Versammlung mit anschließendem Aufzug in der Görlitzer Innenstadt an. Die Versammlungsbehörde genehmigte beides mit bis zu 2.000 Teilnehmern unter Einhaltung der entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen. Als konkreter Versammlungsort wurde letztlich der Marienplatz in der Görlitzer Innenstadt festgelegt, wobei der angrenzende Elisabethplatz bei entsprechend größerem Teilnehmeraufkommen genutzt werden konnte, um die nach Sächsischer Corona-Notfall-Verordnung (SächsCononaNotVO) erforderlichen Abstände zwischen Versammlungsteilnehmenden einhalten zu können.
Die Polizei ermöglichte die Versammlung und den Aufzug in diesem Rahmen und war darauf vorbereitet, bei möglichen unfriedlichen Aktionen konsequent mit starken Kräften einzuschreiten, Straftaten zu verfolgen und die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. Der Fokus lag dabei auf der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit.
Dazu befanden sich Beamte der Polizeidirektion Görlitz, unterstützt durch Kräfte der sächsischen Bereitschaftspolizei, im Einsatz.
Gegen 15:10 Uhr eröffnete der Versammlungsleiter mit dem Verlesenen der Auflagen die Versammlung. In der Spitze zählten die Einsatzkräfte knapp 2.400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer – ebenso beim späteren Aufzug. In Absprache mit der Versammlungsbehörde wurde die Teilnehmerzahl akzeptiert, da sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kooperativ verhielten und die Auflagen der Versammlungsbehörde hinsichtlich des Infektionsschutzes einhielten. Gegen 15:50 Uhr formierte sich der Aufzug, der anschließend über etwa 3.5 Kilometer durch die Görlitzer Innenstadt führte. Mit der Ankunft des Aufzuges gegen 16:50 Uhr auf dem Marienplatz endete das Versammlungsgeschehen und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verließen zügig den Ort des Geschehens.
Versammlung und Aufzug verliefen ohne Störungen und größere Beeinträchtigungen Unbeteiligter. Im Verlauf des ca. einstündigen Aufzuges kam es zeitweise zu Verkehrsbeeinträchtigungen. Teilnehmer des Aufzuges gaben Polizeibeamten gegenüber an, dass aus einem Mehrfamilienhaus an der Aufzugsstecke heraus Eier auf Aufzugsteilnehmer geworfen worden seien. Die Polizei hat hierzu die Ermittlungen wegen des Verdachts der Körperverletzung aufgenommen. Weitere Straftaten im Zusammenhang mit den demonstrativen Aktionen stellten die Einsatzkräfte der Polizei nicht fest. Am Rande des Aufzuges zündete eine Person auf dem Postplatz pyrotechnische Erzeugnisse. Einsatzkräfte nahmen die Personalien des 42-jährigen Mannes auf und leiteten gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
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